Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 300   Oktober 2003

Geld zurück bei "Kaution"

oder "Seminargebühren" als Voraussetzung für die Aufnahme einer Handelsvertretertätigkeit für die TECO Immobilien GmbH

Christoph Becker

Ob das von der TECO Immobilien GmbH gestellte Vertragswerk unwirksam ist, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt eine Schulung in erster Linie dem Unternehmen zugute, so dass diese dem angehenden Handelsvertreter nach § 86 a HGB unentgeltlich zuteil werden muss.
Eine Klausel, die dem Unternehmen den Verbleib einer Kaution von 590,00 Euro für ein sechsstündiges Seminar sichern soll, ist unwirksam.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2003  - 218 C 211/03 -

Das Mieterecho hatte bereits mehrfach, (Nrn. 291, 292, 293 und 298) berichtet. Auch andere Zeitschriften hatten das "TECO-System" beleuchtet.

Die TECO (und inzwischen andere Unternehmen wie z.B. Kolja Poppe Immobilien) wenden sich speziell an Arbeitslose, denen eine Zusammenarbeit und Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit als Handelsvertreter für das Unternehmen bei der Wohnungsvermittlung offeriert wird.

Voraussetzung für die Tätigkeit als Handelsvertreter ist ein Seminar, für dessen Teilnahme eine "Kaution" von 590 Euro kassiert wird. Zu erfolgreichen Vermittlungen kommt es dann in aller Regel nicht, da den Handelsvertretern unbrauchbare Listen von Immobilienanzeigen gegeben werden, die aus dem Immobilienteil der Zeitungen herausgesucht wurden. Hierzu hatte ich in der für eine Betroffene erhobenen Klage argumentiert, dass das Vertragswerk gegen die guten Sitten verstößt und nichtig ist, weil es in Wirklichkeit auf den Verbleib der Seminarkaution von 590 Euro ausgerichtet ist. Das Seminar ist mangelhaft und unbrauchbar, da lediglich Binsenweisheiten aufgetischt werden. Dies ergibt sich übrigens auch aus einem Vergleich mit dem von dem Verband deutscher Makler (VDM) angebotenen Grundlehrgang für Immobilienmakler von 120 Präsenzstunden für 980 Euro. Kommt man beim VDM-Lehrgang auf eine Stundenvergütung von 8,16 Euro, so ergibt sich für die TECO ein überhöhter Stundensatz von 98,33 Euro. Weiter ergibt sich die Nichtigkeit nach meiner Argumentation auch aus einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote.

Das Amtsgericht hat in der bislang erst mündlich vorliegenden Urteilsbegründung die Frage der Wirksamkeit des gesamten Vertragswerks dahinstehen lassen, ist allerdings letztlich dadurch zu demselben Ergebnis gekommen, dass es die betreffende Klausel für unwirksam erachtet hat, so dass die TECO das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt hat und zurückzahlen muss. Das Amtsgericht hat hierbei eine gesetzliche Regelung aus dem Handelsvertreterrecht (§ 86 a HGB) für Fälle wie den vorliegenden herangezogen. Danach muss das Unternehmen dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen und Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Der Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung gelte auch für Schulungen, die ja letztlich in erster Linie dem Unternehmen zugute kommen.

Das nächste Treffen der Betroffeneninitiative Kolja Poppe/TECO findet am Dienstag, dem 07.10.2003, um 19 Uhr in der Geschäftsstelle der Berliner MieterGemeinschaft, Möckernstraße 92, 10963 Berlin, statt.
Informationen unter der Telefonnummer 21 00 25 84 (Redaktion MieterEcho)