Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 299   August 2003

Recht und Rechtsprechung

Weitergeltung von vereinbarten Kündigungsfristen

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, inwieweit die gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietverträge gilt.

Der BGH ist der Auffassung, die in vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen Mietverträgen enthaltenen längeren Kündigungsfristen für den Mieter weiterhin maßgebend seien, weil eine vor dem 01.09.2001 getroffene vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen - im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - auch dann vorliege, wenn in einer Formularklausel die früheren Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und ihrem sachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB, sondern auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Mietrechtsreformgesetz. Danach sollte mit der Übergangsvorschrift aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, dass vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben (BT-Drucks. 14/4553, S. 77). Dazu gehört auch eine formularmäßige Vereinbarung, in der die früheren - teilweise dispositiven - gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergegeben wurden.

Der BGH führte weiter aus, dass der Mieter auch nicht unzumutbar belastet werde, wenn er grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten werde. Er habe in Härtefällen - wie schon nach bisherigem Recht - einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags, wenn er einen Ersatzmieter stelle.

BGH, Urteil vom 18.06.2003
- VIII ZR 240/02 -
- VIII ZR 324/02 -;
- VIII ZR 339/02 -;
- VIII ZR 355/02 - (noch nicht veröffentlicht)