Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 299   August 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

bei der die Mietrechtsreform vom 01.09.2001 wurde für die Mieter/innen unabhängig von der Wohndauer eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten festgelegt. Vom Gesetzgeber war zwar beabsichtigt worden, diese Regelung auch auf die seinerzeit bestehenden Verträge anzuwenden, aber eine äußerst unglückliche Ausdrucksweise lieferte zunächst den Gerichten Material für strittige Behandlungen und jetzt sogar dem Bundesgerichtshof bei dem Urteil vom 18.06.2003 die Grundlage für eine vermieterfreundliche Interpretation.

Der augenblickliche Zustand ist skandalös und verpflichtet die Regierungskoalition, die Formulierungen des Gesetzes umgehend so zu korrigieren, dass die Kündigungsfrist von drei Monaten unmissverständlich für alle Mieter/innen gilt.

Zur Zeit gilt für Mietverträge nach dem 01.09.2001 immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Für Mietverträge vor dem 01.09.2001 aber gelten folgende Kündigungsfristen:

Die Konfusion wird durch die unterschiedliche Behandlung der alten DDR-Mietverträge vervollständigt. Eine einheitliche Regelung, die Mieter/innen - von denen ständig mehr Mobilität gefordert wird - nicht unzumutbar lange an gekündigte Wohnungen bindet, ist unerlässlich.

Erst nach Redaktionsschluss erreichte uns eine Information, die den Beitrag "Genossenschaft in Not" ergänzt. Genossen der Märkischen Baugenossenschaft, die 2000 gekündigt hatten und deren Mitgliedschaft daher zum 31.12.2002 endete, werden jetzt zur Kasse gebeten. Dass ihre Einlagen wertlos sind, wussten sie, aber sie waren nicht darauf vorbereitet, in gleicher Höhe ohne Insolvenzverfahren noch einmal nachschießen zu müssen. Doch das wurde ihnen jetzt mit der Begründung, die Genossenschaft sei bilanzmäßig überschuldet, eröffnet.

Gleichzeitig aber findet sich auf der werbewirksamen Webseite der Genossenschaft (www.maerkische-baugenossen.de) folgende Passage:

"Genossenschaftsmitglied werden Sie durch Beitritt zur Genossenschaft und Übernahme entsprechender Geschäftsanteile (bei Austritt aus der Genossenschaft werden diese nach zweijähriger Kündigungsfrist zurückgezahlt) und eine einmalige Zahlung von 200 Euro Beitrittsgebühr. Durch jährlichen Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf das Geschäftsguthaben eine Dividende (Zinsen) gezahlt werden."

In dieser Genossenschaft wird keine Dividende mehr gezahlt. Neue Mitglieder werden nur gewonnen, indem ihnen völlig falsche Tatsachen vorgespiegelt werden und dabei der wahre Zustand verschwiegen wird. Diese Genossenschaft ist am Ende, wirtschaftlich und moralisch.

Ihre Berliner MieterGemeinschaft