Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 298   Juli 2003

Recht und Rechtsprechung

Anforderung an eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB

Der Mieter ist zur Zustimmung zu einem Erhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB nur verpflichtet, wenn das Erhöhungsverlangen ausreichend begründet ist. Ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf eine außer Kraft getretene Rechtsgrundlage bezieht (in diesem Falle auf § 2 MHG) und in dem an Stelle der Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttokaltmiete die Zustimmung zu einer Nettokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten verlangt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 15.10.2002 - 9 C 282/02 -

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann