MieterEcho
Nr. 297   Mai 2003

Recht und Rechtsprechung

Anforderungen an ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels


Kosten für die Übersendung von Rechnungskopien zur Betriebskostenabrechnung Der Mieter ist nicht zur Zahlung einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet, wenn der Vermieter die Übersendung von Rechnungskopien von der Zahlung eines nicht nur geringfügig überhöhten Kostenvorschusses abhängig macht.
Für die Herstellung von Kopien sind Kosten von ca. 0,25 Euro pro Blatt in der Regel ausreichend.

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 21.03.2003 – 18 C 241/02 –

Mieter und Vermieter streiten über eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hatte im Anschluss an die Zustellung der Betriebskostenabrechnung die Übersendung bestimmter Unterlagen (in Kopie) angefordert. Der Vermieter hatte für die vom Mieter angeforderten Unterlagen einen Vorschuss von 0,50 Euro pro angefertigter Kopie verlangt und den Mieter andernfalls auf die Einsichtnahme im Büro der Hausverwaltung verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters auf Zahlung der Nachforderung als derzeit nicht begründet abgewiesen. Es wies darauf hin, dass der Mieter grundsätzlich den Ausgleich von Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung schulde. Da der Vermieter jedoch seine Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in die Unterlagen zu der Betriebskostenabrechnung nicht hinreichend erfüllt habe, stehe dem Mieter insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Einsicht des Mieters in die Unterlagen ist nach Ansicht des Amtsgerichts durch die Überlassung von Ablichtungen der Originalunterlagen zu ermöglichen. Auch dann, wenn der Sitz des Vermieters oder der von ihm beauftragten Hausverwaltung am Ort des Mietobjekts liege, könne der Vermieter den Mieter nicht auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in sein Büro verweisen, da diese Form der Einsichtnahme die Interessen des Mieters nicht ausreichend berücksichtige.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass eine eingehende Prüfung unter Umständen nur durch die Hinzuziehung rechtskundiger dritter Personen möglich wäre. Um sich mit diesen Personen zu beraten, wäre der Mieter gehalten sich umfangreiche Notizen zu machen oder die Belege vollständig abzuschreiben. Diesem Schreib- und Zeitaufwand des Mieters stehe der kurze Kopiervorgang durch den Vermieter gegenüber. Der Vermieter sei daher verpflichtet, dem Mieter die angeforderten Unterlagen in Kopie zu überlassen.
Zum Ausgleich für die zusätzliche Mühe des Vermieters steht diesem nach Ansicht des Amtsgericht ein Anspruch auf Erstattung der zusätzlich entstehenden Kosten zu. Diese würden sich zusammensetzen aus den anteiligen Personalkosten und den Kosten für die Versendung. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die bei einer Einsichtnahme vor Ort ohnehin anfallenden Kosten (Personalkosten für das Heraussuchen und das eventuell erforderliche Aufarbeiten und Sortieren der Belege) nicht vom Mieter zu tragen seien, sondern zu den Verwaltungskosten des Vermieters gehörten. Das Amtsgericht gelangte in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass für die Herstellung von Ablichtungen und die Übersendung der Unterlagen Kosten in Höhe von 0,25 Euro pro Kopie in der Regel ausreichen würden. Von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses in dieser Größenordnung könne der Vermieter die Übersendung der Unterlagen abhängig machen.
Das Amtsgericht wies weiter darauf hin, dass dem Mieter dann, wenn der Vermieter seinem Wunsch nach Übersendung der Unterlagen nicht nachkomme, ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Eine Verurteilung Zug um Zug gegen Übersendung der Unterlagen scheide bereits deshalb aus, weil auf diese Weise das Interesse des Mieters an der Überprüfung der Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt würde.

Die gleichen Grundsätze müssten nach Ansicht des Amtsgerichts auch dann gelten, wenn der Vermieter die Übersendung der Unterlagen von einem nicht nur geringfügig überhöhten Kostenvorschuss abhängig mache. Denn mit der Anforderung eines deutlich überhöhten Kostenvorschusses (hier 0,50 Euro pro Kopie) verkürze der Vermieter in unzulässiger Weise die Rechte des Mieters. Aus diesem Grunde wurde die Klage als derzeit noch nicht begründet abgewiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf

 

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