MieterEcho
Nr. 297   Mai 2003

Recht und Rechtsprechung

Anforderungen an ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels


Eine vermieterseitig in die Speisekammer installierte Dusche ist kein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels. Über ein Bad in dem oben genannten Sinne verfügt eine Wohnung nur dann, wenn ein eigener diesem Zwecke dienender Baderaum mit Dusche oder Wanne vorhanden ist.

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 13.03.2003 – 7 C 517/02 –


Die Vermieterin verlangte von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB zur Angleichung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens hing davon ab, ob die Wohnung über ein Bad verfügte oder nicht.
Die Mieterin hatte mit Unterstützung der Wohnungsbaukreditanstalt ein Bad in die von ihr bewohnten Wohnung eingebaut. Vor dieser Umbaumaßnahme befand sich in der Wohnung ein 0,95 mal 3,00 m großer Raum mit WC und in der Speisekammer eine mobile Duschkabine. Die Vermieterin vertrat die Ansicht, dass die Wohnung aus diesem Grunde in das Mietspiegelfeld "mit Sammelheizung, Bad, WC in der Wohnung" einzuordnen sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es wies vorsorglich darauf hin, dass das von der Mieterin eingebaute Bad nicht als vermieterseitige Ausstattung zu werten sei und aus diesem Grunde für eine Mieterhöhung nicht herangezogen werden könne.
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die von der Vermieterin zuvor in der Speisekammer installierte mobile Duschkabine kein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels. Über ein Bad verfüge eine Wohnung nur dann, wenn ein eigener, diesem Zwecke dienender, Baderaum mit Dusche oder Wanne vorhanden sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, wenn in einem anderem Raum (im vorliegenden Falle in der Küche) eine Bade- oder Duscheinrichtung installiert sei. Der von der Vermieterin vorgetragenen Ansicht, die Duschkabine stelle einen abgeschlossenen Raum dar, konnte sich das Amtsgericht ebenso wenig anschließen wie der Behauptung, die Speisekammer sei ein abgeschlossener Raum und gehöre nicht zur Küche. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Speisekammer durch eine Tür von der Küche getrennt sei. Angesichts der Größe der Speisekammer von einem Quadratmeter handele es sich eher um eine Art Wandschrank als um einen selbstständigen Raum.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass selbst dann, wenn man die Speisekammer als eigenständigen und abgeschlossenen Raum behandeln würde, die dort installierte Dusche nicht als Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels qualifiziert werden könne. Voraussetzung hierfür sei in jedem Falle ein gesonderter Raum, in dem sich eine Dusche befinde. In dem zu entscheidenden Fall läge jedoch nicht etwa ein Raum vor, in dem eine Dusche installiert sei, sondern der gesamte Raum bestehe ausschließlich aus der Dusche. Das habe zur Folge, dass nach der Benutzung der Dusche nicht etwa die Speisekammer als "Badezimmer" betreten werden könne, sondern dass man beim Verlassen der Dusche durch die Speisekammertür direkt in die Küche trete. Ein Duschbad sei ein Raum, in dem der Körperpflege nachgegangen werden könne. In der Speisekammer sei es dem Mieter nicht einmal möglich, sich nach dem Duschen abzutrocknen, geschweige denn anderen Maßnahmen der Körperpflege nachzugehen. Die Speisekammer mit einer darin installierten mobilen Duschkabine sei somit kein Bad, sondern lediglich eine Duschmöglichkeit.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stephan Werle

 

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