Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 296   März 2003

Recht und Rechtsprechung

Mieterhöhungen und Klagefrist

Im MieterEcho Nr. 293, Seite 30 hatten wir ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 20. Juni 2001 - 5 C 603/00) veröffentlicht. In diesem Urteil war die Klage eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden, weil die rechtzeitig anhängig gemachte Klage dem Mieter vom Gericht erst mit einer Verzögerung von drei Monaten zugestellt wurde. Die Verzögerung hatte ihre Ursache darin, dass das Gericht den Gerichtskostenvorschuss nicht einziehen konnte, weil die Postbank Geld für andere Geldinstitute nicht mehr eingezogen hatte. Der Vermieter hatte von sich aus nicht beim Gericht nachgefragt. Dieser Umstand führte nach Ansicht des Amtsgerichts zu einem Mitverschulden des Vermieters an der verspäteten Zustellung, da sich die klagende Partei (hier der Vermieter) um den Fortgang des Verfahrens bemühen müsse und nicht untätig bleiben dürfe.

Das Landgericht Berlin hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Mieter zur Zustimmung verurteilt.

Es führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Vermieter (als klagende Partei) zwar verpflichtet ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu treffen. Es würde jedoch in der Praxis jedenfalls dann übertriebene Anforderungen an den Kläger stellen, wenn ihm bei einem Zeitraum von etwa zwei Monaten zwischen Klageeinreichung und gerichtlicher Zahlungsaufforderung zum Vorwurf gemacht würde, nicht vorher bei Gericht nachgefragt zu haben, wieso eine Zustellung noch nicht erfolgt ist. Das Gericht führte weiter aus, dass auch den Mietern bekannt ist, dass nach dem mittlerweile üblichen Lauf der Dinge auf Grund der Überlastung des richterlichen und nichtrichterlichen Personals zeitnahe Erledigungen bei Gericht nicht der Regel entsprechen. Dieser Umstand dürfe auch bei der Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Mieters (der beklagten Partei) bei einer zwar erst nach Fristablauf aber doch demnächst erfolgten Zustellung der Klage nicht außer Ansatz bleiben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 15. November 2001 - 62 S 263/01 -

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger