Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 296   März 2003

Infoblatt: Mieterhöhung

Tipps zur Überprüfung von Mieterhöhungen nach § 558 BGB und dem Berliner Mietspiegel 2000

Der § 558 BGB (früher § 2 MHG) in seiner ab 1. September 2001 geltenden Fassung gestattet es dem Vermieter, unter Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis zu verlangen. Diese Möglichkeit der Mieterhöhung besteht für alle nicht preisgebundenen Wohnungen.

Aber: Nicht jedes Mieterhöhungsverlangen, das Ihnen unter Berufung auf § 558 BGB zugeht, muss auch wirksam sein.

Mit diesem Infoblatt wollen wir Ihnen wichtige Hinweise zur Überprüfung einer solchen Mieterhöhung geben.

Dazu benötigen Sie den Berliner Mietspiegel 2000, der in mehreren Tageszeitungen als Beilage erschienen war.

Er ist ebenfalls kostenlos bei allen Bezirksämtern oder bei uns erhältlich.

Das zum 1. September 2001 in Kraft getretene neue Mietrecht gilt uneingeschränkt für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. Es gilt grundsätzlich auch für alle zuvor schon bestehenden Mietverhältnisse, ist aber für diese durch Übergangsregelungen teilweise bzw. zeitweilig in seiner Wirksamkeit eingeschränkt.

Dieses Infoblatt dient Ihrer Information und Orientierung, es soll und kann jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen!

Unseren Mitgliedern empfehlen wir, unverzüglich nach Zugang eines Mieterhöhungsverlangens eine unserer Beratungsstellen aufzusuchen. Bitte bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit, wie Mietvertrag, Mieterhöhungserklärungen der letzten drei Jahre, neue Mieterhöhung; evt. andere Unterlagen, z. B. für selbst finanzierte oder öffentlich geförderte Modernisierungsmaßnahmen; und vergessen Sie nicht den Nachweis der Mitgliedschaft.

Wenn Ihnen eine Mieterhöhung ins Haus flattert ...

Geht Ihnen ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB zu, prüfen sie bitte in aller Ruhe, ob Sie der Mieterhöhung zustimmen müssen. Denn Mieterhöhungen nach diesem Paragraphen bedürfen der Zustimmung der Mieter/innen. Sie sollten dabei folgende Fragen klären:

  1. Entspricht das Erhöhungsverlangen den Formerfordernissen?
  2. Ist die Sperrfrist seit der letzten Erhöhung (oder dem Mietbeginn) eingehalten worden?
  3. Wird die Kappungsgrenze eingehalten?
  4. Übersteigt die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete?
  5. Hat der Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen öffentliche Mittel in Anspruch genommen?

    Für diese Prüfung haben Sie mindestens zwei Monate Zeit - genauer: den Rest des Monats, in dem Ihnen das Mieterhöhungsverlangen zugegangen ist, und die beiden folgenden Monate. Denn der Vermieter darf die Zahlung der erhöhten Miete erst ab dem Anfang des dritten Kalendermonats nach Zustellung des Erhöhungsschreibens verlangen § 558 b, Abs. 1 BGB).

    Sonderkündigungsrecht

    Im Rahmen der eben dargelegten Überlegungsfrist müssen Sie auch prüfen, ob Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Verlangt nämlich der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB, haben die Mieter/innen ein außerordentliches Kündigungsrecht bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens.

    Die Kündigung gilt dann für das Ende des übernächsten Monats, und die Mieterhöhung tritt nicht ein (§ 561 BGB).

    Gründlich prüfen!

    1) Formale Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen

    Haben Sie Zweifel, ob der Absender des Mieterhöhungsverlangens tatsächlich Ihr Vermieter oder sein Bevollmächtigter ist, lassen Sie sich binnen Wochenfrist beraten!

    Ist ein Verwalter oder anderer Bevollmächtigter erstmalig der Absender des Mieterhöhungsverlangens, muss eine Vollmacht des Vermieters/der Vermieter beigefügt sein. Fehlt die Vollmacht, wird die Mieterhöhung unwirksam, wenn Sie diese unverzüglich (d.h. maximal bis zum Ablauf von zwei Wochen) wegen Fehlens der Vollmacht schriftlich zurückweisen.

    2) Sperrfrist

    Der Vermieter kann eine Mieterhöhung nach § 558 BGB erst dann verlangen, wenn Ihre Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert geblieben ist.

    Das Mieterhöhungsverlangen darf Ihnen frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Mieterhöhung zugehen.

    Beispiel: Ihre Miete wurde das letzte Mal zum 1.9.00 gemäß § 2 MHG erhöht. Ein neues Mieterhöhungsverlangen darf Ihnen frühestens am 1.9.01 zugehen.

    Mieterhöhungen, die unter Verletzung der Sperrfrist erfolgen, sind unwirksam. Sie sollten darauf nicht reagieren. Sie sparen Geld, solange der Vermieter die Unwirksamkeit nicht bemerkt. Erst umso später kann er Ihnen das erforderliche neue Mieterhöhungsverlangen mit den entsprechend einzuhaltenden neuen Fristen zusenden.

    Aber Achtung! Mieterhöhungen auf Grund von Modernisierung (§ 559 BGB, früher § 3 MHG) oder wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB, früher § 4 MHG) bleiben bei der Berechnung der Sperrfrist unberücksichtigt.

    Sperrfrist nach Neu- oder Wiedervermietung

    Wohnen Sie weniger als ein Jahr in einer Wohnung, darf Ihnen der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB erst nach Ablauf eines Jahres seit Beginn des Mietverhältnisses zustellen.

    Fälligkeit der neuen Miete

    Ist die Jahressperrfrist eingehalten worden, so ist die neue Miete – vorausgesetzt, das Erhöhungsverlangen ist ansonsten wirksam – ab dem dritten Kalendermonat zu zahlen, der auf den Monat des Zugangs des Erhöhungsverlangens folgt.

    Beispiel: Ist das Mieterhöhungsverlangen unter Einhaltung der Sperrfrist am 10.9.01 zugegangen, ist die neue Miete Anfang Dezember fällig (also nach Ablauf der Überlegungsfrist = Rest des Zugangsmonats plus zwei Monate).

    3) Kappungsgrenze 20%

    Der Vermieter muss bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB die Kappungsgrenze beachten, d.h. er darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20% erhöhen (Voraussetzung: Ihre Miete liegt unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete - s. dort).

    Allerdings werden Mieterhöhungen nach den §§ 559-560 BGB - also Erhöhungen wegen Modernisierungsumlagen bzw. gestiegener Betriebskosten - bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht berücksichtigt.

    Ausgangsmiete

    Der Berechnung der Kappungsgrenze wird die Ausgangsmiete zu Grunde gelegt.

    Als Ausgangsmiete wird die Miete bezeichnet, die Sie vor drei Jahren gezahlt haben, und zwar von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, an dem die Mieterhöhung wirksam wird. Beispiel: Die neue Miete soll zum 1.11.01 wirksam werden. Die Ausgangsmiete ist somit die Miete, die am 1.11. 98 gezahlt worden ist. Wenn die für die Wohnung anfallenden Betriebskosten im gesonderten Umlageverfahren mit monatlichen Vorauszahlungen erhoben werden und jährliche Abrechnungen der Betriebskosten erfolgen, haben die Mietvertragsparteien eine Nettokaltmiete vereinbart. Sind die Betriebskosten in der Miete enthalten, haben sie eine Bruttokaltmiete vereinbart.

    Diese jeweils vereinbarte Miete stellt die Ausgangsmiete dar.

    Sie errechnen die Kappungsgrenze - also den Betrag, auf den Ihre Miete maximal erhöht werden darf - wie folgt: Ausgangsmiete plus 20%.

    Eine Überschreitung der jeweiligen Kappungsgrenze macht das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam, sondern begrenzt es. (Achtung! Siehe für diesen Fall unter "Teilzustimmung".)

    Übergangsregelung: Bisher galt eine 30-%ige Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 2 MHG. Bei Mieterhöhungsverlangen im ab dem 1. 9. 2001 gilt die 20-%ige Kappungsgrenze.

    4) Ortsübliche Vergleichsmiete

    Eine weitere Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB stellt die ortsübliche Vergleichsmiete dar.

    In seinem Mieterhöhungsverlangen in Textform muss der Vermieter begründen, dass die nunmehr verlangte Miete die ortsübliche Miete nicht übersteigt. Dabei kann er vor allem Bezug nehmen auf einen Mietspiegel, auf ein Sachverständigengutachten oder auf drei vergleichbare Wohnungen.

    Mietspiegel

    Der "Berliner Mietspiegel 2000" ist in mehreren Tageszeitungen als Beilage erschienen. Er ist auch kostenlos bei allen Bezirksämtern oder bei uns erhältlich (siehe z. B. auch MieterEcho Nr. 288).

    Er gilt unmittelbar nur für nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ab drei Wohnungen) in Berlin, die bis zum 30.9.1999 bezugsfertig geworden sind.

    Er gilt nicht für

    Der Mietspiegel gilt für ganz Berlin, weist aber die Mietwerte, also die ortsübliche Vergleichsmiete, in getrennten Mietspiegelwertetabellen für die östlichen Bezirke und West-Staaken so-wie die westlichen Bezirke aus. Der Grund dafür liegt in der weiterhin noch unterschiedlichen Wohnungs- und Mietenstruktur in den beiden Teilen Berlins.

    Die folgenden Hinweise beziehen sich auf den Umgang mit den veröffentlichten Mietspiegelwertetabellen, den dazu gehörigen Orientierungshilfen und den Sondermerkmalen.

    Begründung der Mieterhöhung

    Beim Bezug auf den Mietspiegel muss der Vermieter ein Mietspiegelfeld benennen. Für die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens reicht es aus, wenn er sich auf einen Wert innerhalb der Spanne bezieht.

    Im Mietspiegel finden Sie sowohl Leerfelder als auch Felder mit Sternchen (* oder **). Bezieht sich der Vermieter auf ein Leerfeld, ist das Erhöhungsverlangen nicht begründet und damit unwirksam (Leerfeld im Mietspiegel: siehe weiter unten).

    Die Bezugnahme auf ein Feld mit Sternchen, also mit bedingter Aussagekraft, reicht dagegen zur Begründung aus, berührt also nicht die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.

    Aber auch ein formal wirksames Mieterhöhungsverlangen bedeutet noch nicht, dass tatsächlich die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt wird und Sie der Mieterhöhung zustimmen müssen. Es gilt, die Vermieterbegründung zu überprüfen.

    Das richtige Mietspiegelfeld

    Das für Ihre Wohnung richtige Mietspiegelfeld lässt sich aus dem für Sie zutreffenden Mietspiegel anhand der folgenden vier verwendeten Kriterien herausfinden, die Sie oberhalb der Tabelle bzw. links von ihr finden, nämlich:

    Die ersten drei Kriterien sind relativ einfach zu prüfen. Besonderes Augenmerk sollten Sie auf das vierte Kriterium – Ausstattung – verwenden, denn: Sollten Sie auf eigene Kosten etwas erstmalig in Ihrer Wohnung eingebaut haben, das den Wohnwert erhöht (z.B. Bad/Dusche oder eine Gasetagenheizung = Sammelheizung), so wird bei der Einordnung so verfahren, als ob diese nicht vorhanden wären, da sie Ihnen ja nicht von Ihrem Vermieter zur Verfügung gestellt worden sind.

    Zur Wohnlage

    Die Wohnlage lässt sich im Groben aus den Wohnlagekarten ersehen, die im Mietspiegel enthalten sind. Die genaue Zuordnung ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis, das zum Mietspiegel gehört, ihm aber nicht beigefügt ist. Die zutreffende Einordnung Ihres Wohnhauses können Sie bei Ihrem bezirklichen Wohnungsamt oder über das "Mietspiegeltelefon" der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr (Tel. 90123737) erfahren. Auskunft zur Wohnlage erhalten Sie auch in unseren Beratungsstellen und der Geschäftsstelle.

    Im Straßenverzeichnis sind Straßen, in denen eine sehr hohe Lärmbelastung ermittelt wurde, durch einen Stern (*) gezeichnet. Dies betrifft aber nur Hauptverkehrsstraßen und Lärm von Straßenverkehr, nicht aber Nebenstraßen bzw. andere vorfahrtsberechtigte Straßen und auch nicht den Lärm von Schienenwegen. Die Kennzeichnung mit einem * ist also kein ausschließlicher Hinweis für erhebliche Lärmbelastung – die Lärmbelastung anderswo durch "Schienenlärm" kann z. B. eben so hoch sein wie die Lärmbelastung durch Straßenverkehr in den Straßen mit *. Deshalb ist diese Kennzeichnung nur als Orientierung zu verstehen.

    Als sehr hohe Lärmbelastung gelten durchschnittlich über 65dB(A) am Tag oder 55 DB(A) in der Nacht.

    Abschläge

    Für Wohnungen, deren Ausstattung deutlich unter dem Durchschnitt liegt, gelten Abschläge von den Mietspiegelbeträgen, weil es für diese Wohnungen keine speziellen Spalten im Mietspiegel gibt. Die genauen Angaben finden Sie rechts neben dem Mietspiegel.

    In den westlichen Bezirken (ohne West-Staaken) gibt es folgende Abschläge:

    0,38 Euro für Altbauwohnungen (bezugsfertig bis 1949) ohne Sammelheizung und ohne Bad, mit Außentoilette. Der Abschlag erfolgt je nach Baualter und Wohnungsgröße von dem entsprechenden Betrag in der Spalte 1 oder 3.

    0,17 Euro für Altbauwohnungen (bezugsfertig bis 1918) ohne Sammelheizung und ohne Bad, mit Innentoilette. Der Abschlag erfolgt von dem entsprechenden Betrag in der Spalte 1.

    0,24 Euro für Altbauwohnungen (bezugsfertig 1919 bis 1949) ohne Sammelheizung und ohne Bad mit Innentoilette. Der Abschlag erfolgt von den Beträgen der Spalte 3.

    0,34 Euro für Neubauwohnungen (bezugsfertig 1950 bis 1964) mit Innentoilette und mit Sammelheizung oder Bad. Der Abschlag erfolgt hier von dem entsprechenden Betrag in der Spalte 5 oder 6.

    In den östlichen Bezirken (mit West-Staaken) gibt es einen Abschlag:

    0,20 Euro für Altbauwohnungen (bezugsfertig bis 1949), ohne Sammelheizung und ohne Bad, mit Außentoilette. Der Abschlag erfolgt auch hier je nach Baualter und Wohnungsgröße von dem entsprechenden Betrag in der Spalte 1 oder 4.

    Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine unterdurchschnittlich ausgestattete Wohnung wird am einfachsten wie folgt errechnet: Sie ermitteln zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete - wie wir es weiter unten darlegen - anhand eines ansonsten zutreffenden Mietspiegelfelds in der Spalte mit schlechtester Ausstattung; von diesem Betrag ziehen sie dann den Abschlag ab.

    Leerfelder im Mietspiegel

    Steht kein Wert in dem für Ihre Wohnung zutreffenden Mietspiegelfeld, so hat es bei der Aufstellung des Mietspiegels nicht genügend Vergleichswohnungen in dieser Kategorie gegeben. Ein Zurückgreifen auf Nachbarfelder ist nicht zulässig. Hier kommen für den Vermieter die beiden anderen, neben dem Mietspiegel bestehenden Begründungsmöglichkeiten für die Erhöhung nach § 558 BGB in Betracht: der Bezug auf ein Sachverständigengutachten oder auf drei vergleichbare Wohnungen. In solchen Fällen sollten Sie unbedingt eine Beratungsstelle aufsuchen.

    Die Spannen im Mietspiegelfeld

    Haben Sie das für Ihre Wohnung zutreffende Mietspiegelfeld gefunden, müssen Sie noch die Spanneneinordnung vornehmen, also feststellen, ob und inwieweit die ortsübliche Miete für Ihre Wohnung vom Mittelwert abweicht.

    Denn über die in den Tabellen aufgeführten allgemeinen Merkmale Alter, Größe, Lage und Ausstattung hinaus unterscheiden sich Wohnungen noch in anderen Merkmalen, die einen Vorteil oder einen Nachteil für die jeweilige Wohnung darstellen und sich deshalb positiv oder negativ auf die Miethöhe auswirken können.

    Solche besonderen Qualitäts- und zusätzlichen Ausstattungsmerkmale haben Einfluss auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, indem sie diese vom Mietspiegelmittelwert nach oben oder nach unten abweichen lassen.

    Diese Abweichungen werden in der Regel in den Spannen, die in jedem Mietspiegelfeld ausgewiesen sind, aufgefangen und berechnen sich auf Grund von zusätzlichen Merkmalen und von Sondermerkmalen.

    Spanneneinordnung

    a) Sondermerkmale

    Sie müssen zunächst feststellen, welche Sondermerkmale auf Ihre Wohnung zutreffen.

    Die Untersuchung des Mietengefüges bei Erstellung des Mietspiegels hat ergeben, dass beim Vorliegen bestimmter Sondermerkmale eine eigene Wohnungsqualität gegeben ist, woraus sich eine höhere – bzw. in einem Fall eine niedrigere – ortsübliche Vergleichsmiete für solchen Wohnraum ergibt. Die ermittelten Sondermerkmale und die Höhe der Abweichungen von der ortsüblichen Vergleichsmiete wurden in einer gesonderten Tabelle einheitlich für ganz Berlin erfasst.

    Diese Sondermerkmale sind in der Tabelle näher definiert. Wir führen hier nur die Merkmalsbegriffe und die entsprechenden zulässigen Zu- bzw. Abschläge in Euro pro Quadratmeter und Monat an:

    moderne Einbauküche

    + 0,10

    modernes Bad

    + 0,21

    hochwertiger Bodenbelag

    + 0,22

    Wohnung im Erdgeschos

    - 0,08

    Gartennutzung

    + 0,11

    Achtung! Beim Vorliegen von Sondermerkmalen kann der Spannenoberwert überschritten bzw. der Spannenunterwert unterschritten werden.

    b) Zusätzlichen Merkmale

    Nun muss ermittelt werden, welche zusätzlichen Merkmale auf Ihre Wohnung zutreffen und sich wohnwertmindernd oder wohnwerterhöhend auswirken.

    Jeder der beiden Mietspiegeltabellen sind zwei "Orientierungshilfen für die Spanneneinordnung" beigefügt.

    Für die östlichen Bezirke und West-Staaken sind das die Orientierungshilfe bei Altbauwohnungen, bezugsfertig bis 1949, und die Orientierungshilfe bei Neubauwohnungen, bezugsfertig ab 1950 bis 2.10.90, und so genannte Wendewohnungen;

    für die westlichen Bezirke ohne West-Staaken sind das die Orientierungshilfe bei Altbauwohnungen, bezugsfertig bis 1949, und die Orientierungshilfe bei Neubauwohnungen, bezugsfertig 1950 bis 30.9.1999.

    Die Orientierungshilfen unterscheiden sich voneinander (ebenso wie die Mietspiegeltabellen), weil zum Teil unterschiedliche Merkmale in ihnen aufgenommen sind.

    Mit diesen Orientierungshilfen werden die zu berücksichtigenden zusätzlichen Merkmale bezeichnet. Benutzen Sie die für Ihre Wohnung zutreffende Orientierungshilfe. Die Spanneneinordnung selbst erfolgt überall gleich.

    In den Orientierungshilfen sind die zusätzlichen Merkmale in vier Merkmalsgruppen aufgeteilt:

    Die vier genannten Merkmalsgruppen gehen grundsätzlich mit je 25% – positiv oder negativ – in die Berechnung des Abstands des für Ihre Wohnung zutreffenden Mietspiegelwerts zum Mittelwert – nach oben oder nach unten – ein. Aber innerhalb einer Merkmalsgruppe kann die Anzahl der positiven und negativen Merkmale gleich sein: Sie heben sich gegenseitig auf, so dass diese Merkmalsgruppe keine Abweichung vom Mittelwert des Mietspiegels bewirkt.

    Sie kreuzen in der Orientierungshilfe die entsprechenden negativen und positiven Merkmale, die für Ihre Wohnung zutreffen, an.

    Jetzt müssen Sie auch die Sondermerkmale (falls vorhanden), die auf Ihre Wohnung zutreffen, in Ihre Prüfung beim Ausfüllen der Orientierungshilfe einbeziehen: Denn beim Vorliegen bestimmter Sondermerkmale sind ähnliche Merkmale in den Orientierungshilfen nicht anzukreuzen, so dass sie auch nicht in die Berechnung eingehen (Näheres siehe oben unter "Sondermerkmale").

    Überwiegen in einer Merkmalsgruppe die wohnwerterhöhenden Merkmale, ist ein Zuschlag von 25% des Unterschiedsbetrages zwischen Mittelwert und Spannenoberwert gerechtfertigt.

    Überwiegen die wohnwertmindernden Merkmale in einer Merkmalsgruppe, ist ein Abzug von 25% des Unterschiedsbetrages zwischen Mittelwert und Spannenunterwert angemessen.

    In gleicher Weise ist mit jeder anderen Merkmalsgruppe zu verfahren, wobei die Gruppen gegeneinander aufgerechnet werden.

    Beispiel: In drei Merkmalsgruppen überwiegen die wohnwerterhöhenden Merkmale, in einer die wohnwertmindernden. Es verbleiben also zwei Merkmalsgruppen mit überwiegend wohnwerterhöhenden Merkmalen in der Berechnung. Das sind 2 x 25% = 50% des Unterschiedsbetrags zwischen Mittelwert und Spannenoberwert. Damit liegt die nach dem Mietspiegel maximal zulässige Miete in der Mitte der Spanne zwischen dem Mittelwert und dem oberen Wert des Mietspiegelfelds.

    Wie bei den Ausstattungskriterien der Mietspiegeltabelle gilt auch hier: Haben Sie auf eigene Kosten etwas erstmalig geschaffen, das wohnwerterhöhend ist, z. B. den Boden des Bades erstmalig gefliest, so ist dies nicht zu berücksichtigen – ebenso wenig eine vorhandene Waschmaschine, wenn es Ihre eigene ist. Es zählt nur das, was zusammen mit der Wohnung vermietet wird.

    Zulässige Miethöhe

    Haben Sie über die Spanneneinordnung die für Sie nach Mietspiegel maximal zulässige ortsübliche Miete ermittelt, bleibt zu prüfen, inwieweit eine Abweichung davon durch die zuvor festgestellten Zu- bzw. Abschläge auf Grund von Sondermerkmalen gerechtfertigt sein könnte.

    Mietspiegelwert und Nettokaltmiete

    Zahlen Sie eine Nettokaltmiete mit Betriebskostenumlage, gelten für Ihre Wohnung die entsprechenden Werte des zutreffenden Mietspiegelfelds unmittelbar, da die im Mietspiegel angegebenen Quadratmeterpreise Nettokaltmieten darstellen – also Mieten ohne "warme" und "kalte" Betriebskosten und ohne Zuschläge wegen Untervermietung oder gewerblicher Nutzung von Wohnräumen.

    Mietspiegelwert und Bruttokaltmiete

    Verlangt der Vermieter bei vereinbarter Bruttokaltmiete eine höhere Miete nach § 558 BGB unter Berufung auf den Mietspiegel, muss er in seinem Erhöhungsverlangen die Bruttokaltmiete in Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten aufschlüsseln, so dass Sie selbst überprüfen können, ob die verlangte Miete nach dem Mietspiegel zulässig ist – denn die in ihm angegebenen Werte beziehen sich auf die Nettokaltmiete. Die neue Bruttokaltmiete ergibt sich dann aus der ermittelten ortsüblichen Nettokaltmiete zuzüglich der Betriebskostenpauschalen, die mit der Mietspiegelerhebung durch GEWOS erhoben werden. Das bedeutet: die Erhebung von Betriebskosten ist nur gemäß Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zulässig und nur, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze einer ordentlichen Bewirtschaftung entstanden sind (§ 560 Abs. 5 BGB).

    5) Modernisierung mit öffentlichen Mitteln

    Hat Ihr Vermieter mit öffentlichen Mitteln modernisiert, muss er das im Mieterhöhungsverlangen nicht ausdrücklich mitteilen. Er muss es aber bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigt haben, die dadurch niedriger ausfällt (§ 559 a BGB). Liegt bei Ihnen ein solcher Fall vor – lassen Sie sich beraten!

    Worauf sie noch zu achten haben: Was begrenzt mehr – Kappungsgrenze oder Mietspiegel?

    Die erhöhte Miete darf weder die Kappungsgrenze noch den Mietspiegelwert übersteigen.

    Liegt die erhöhte Miete unter beiden Werten oder erreicht sie den niedrigeren der beiden Werte, müssen Sie der Erhöhung zustimmen.

    Liegt die vom Vermieter geforderte Miete sowohl über der Kappungsgrenze als auch über dem Mietspiegelwert, hat der Vermieter nur Anspruch auf Mieterhöhung bis zum niedrigeren Wert.

    Maßgebend ist also immer der niedrigere Mieterhöhungsbetrag im Vergleich zwischen Kappungsgrenzwert und Mietspiegelwert.

    Beispiel: Der Vermieter fordert 20 Euro Mieterhöhung. Die Kappungsgrenze gestattet aber nur 14 Euro, und nach Mietspiegel sind 15 Euro zulässig. Maßgebend ist hier die Kappungsgrenze mit dem niedrigeren Mieterhöhungsbetrag von 14 Euro.

    Hier ist eine Teilzustimmung bis zu diesem Betrag abzugeben (siehe unter "Zustimmen oder nicht?").

    Überlegungsfrist

    Nach Ablauf des Monats, in dem Ihnen das Mieterhöhungsverlangen mit der Aufforderung zur Zustimmung zugegangen ist, haben Sie weitere zwei Monate Überlegungsfrist – also praktisch bis zum Fälligwerden der Mieterhöhung.

    Wenn Sie einer Mieterhöhung erst einmal zugestimmt haben, gilt die neue Miete als vereinbart. Also: Vor jeder Entscheidung erst gründlich prüfen, die Zeit dazu ist Ihnen gegeben!

    Zustimmen oder nicht?

    Ergibt die Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens, dass es wirksam ist, müssen Sie vor Ablauf der Überlegungsfrist schriftlich zustimmen - der Vermieter hat einen Anspruch darauf und kann Sie sonst auf Zustimmung verklagen. (Siehe unter "Vermieterklage auf Zustimmung").

    langt der Vermieter mehr als die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete, ist das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam, sondern es wird durch die ermittelte Vergleichsmiete begrenzt.

    r kommt eine Teilzustimmung in Frage, die Sie durch die nur teilweise Zahlung der Mieterhöhung -nämlich in der Höhe, in der sie berechtigt ist -zu erkennen geben. Dann sollten Sie allerdings den Vermieter über die Zusammensetzung der Miete schriftlich vor Ablauf der Überlegungsfrist unterrichten. Wie auch immer: Lassen Sie sich zuvor beraten!

    men Sie zu dem Schluss, dass Sie der Mieterhöhung nicht zustimmen müssen, ist es Ihnen überlassen, wie Sie dies zum Ausdruck bringen wollen – ob einfach durch die Nichtzahlung des Erhöhungsbetrages oder durch ein förmliches Schreiben an den Vermieter.

    tung! Mängel in der Wohnung, die behebbar sind, berechtigen laut Rechtsprechung nicht dazu, die Zustimmung zu versagen.

    ieterklage auf Zustimmung

    mmen Sie einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht oder nur teilweise zu, so muss der Vermieter – will er auf seiner Erhöhung, auch in vollem Umfang, bestehen – nach Ablauf Ihrer Überlegungsfrist innerhalb der darauffolgenden drei Monate Klage auf Zustimmung erheben.

    säumt der Vermieter die Klagefrist, kann er aus dieser Erhöhung keine weiteren Rechte ableiten – sie ist unwirksam.

    Falle: die "vereinbarte Mieterhöhung"

    § 557 Abs. 1 BGB erlaubt neben der gesetzlichen auch eine vereinbarte Mieterhöhung. Dieser Paragraph ist eine Mieterfalle, in die Sie nicht hineintappen sollten: Eine solche Mieterhöhung sollten Sie – und das hängt vom jeweiligen Einzelfall ab – nur nach reiflicher Überlegung vereinbaren. Holen Sie Rechtsrat ein!

    Sonderfälle:

    Staffel- und Indexmietverträge

    Bei einer Staffelmietvereinbarung sind Mieterhöhungen nach § 558 BGB wie auch nach Modernisierung ausgeschlossen. Die Miete muss jeweils ein Jahr unverändert bleiben und die Steigerungen oder die jeweils zu zahlende Miete müssen betragsmäßig ausgewiesen sein.

    Mit Hilfe des Mietspiegels können Sie die Zulässigkeit Ihrer gezahlten Staffelmiete überprüfen. Bei Mietpreisüberhöhung greift hier § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG).

    Beim Indexmietvertrag gilt: Die Miethöhe wird durch den Preisindex der Lebenshaltungskosten bestimmt, sie muss aber jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Erhöhungen nach § 558 sind ausgeschlossen, nicht aber nach Modernisierung – wenn der Vermieter sie nicht zu vertreten hat .

    Zum Schluss noch einmal der Hinweis: Die gegebenen allgemeinen Informationen ersetzen nicht die für den konkreten Fall nötige individuelle Rechtsberatung!