Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 295/ 2003

Umlage von Conciergediensten

Von engagierten Mitgliedern aus Lichtenberg erreichte uns die folgende E-Mail:

"Mit Schreiben vom 29.11.2002 erhielten wir die Abrechnung der Betriebskostenumlagen für die Periode 01.01. bis 31.12.2001. Darin wird u.a. die Kostenart Concierge mit ca. 50 Euro aufgeführt. Bereits bei der Umfrage zur Einrichtung eines Conciergediensts hatten wir darauf hingewiesen, dass diese Kosten nur dann auf die Mieter umlegbar sind, wenn darüber im Mietvertrag eine vertragliche Regelung getroffen wurde. Entgegen der geltenden Rechtsprechung wird nun trotzdem diese Forderung nach Conciergekosten erhoben. Bitte weist im MieterEcho auf diesen vertragsverletzenden Umstand hin. Mieter der HoWoGe"

Dieser Bitte kommen wir gerne nach, nicht ohne unser Verwundern über die HoWoGe zum Ausdruck zu bringen. In der Tat sind nur die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten umlegbar. Es reicht zwar der Hinweis auf die Anlage 3 des § 27 der 2. Berechnungsverordnung, doch dort findet sich die Betriebskostenart Conciergedienste nicht.

Und die Betriebskostenart "Sonstige" ist kein Auffangbecken für alle möglichen Kosten.

Hier muss, wie die HoWoGe-Mieter vollkommen richtig bemerken, eine Festlegung vor Abschluss des Vertrages getroffen werden. Die HoWoGe bedarf der Nachhilfe. Leider können die Mieter die Kosten dafür nicht von der Miete abziehen.