Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 294/ 2002

Entscheidungen kurz gefasst

Ein mit Terrazzo ausgelegter Küchenfußboden erfüllt nicht das Sondermerkmal "Fliesen als Bodenbelag" im Sinne der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels für Wohnungen in Berlin West. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Terrazzo neben Fliesen ausdrücklich nur in der Spanneneinordnung für die östlichen Bezirke aufgenommen wurde. Eine Gleichsetzung von Fliesen und Terrazzo in der Spanneneinordnung für die westlichen Bezirke ist ausdrücklich nicht erfolgt.
Das AG Tempelhof-Kreuzberg (Az 13 C 353/01) hatte Terrazzo als Fußbodenbelag mit Fliesen in der Küche gleichgesetzt.
LG Berlin, Urteil vom 19. August 2002 - 62 S 0444/2002 -

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger