Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 293/2002

Mieterhöhung und Klagefrist

Eine rechtzeitig beim Amtsgericht anhängig gemachte Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist wegen Versäumung der Klagefrist unwirksam, wenn sie zwar rechtzeitig beim Amtsgericht anhängig gemacht wird, die Zustellung jedoch mit einer Verzögerung von drei Monaten erfolgt. Die Vorschrift des § 270 Absatz 3 ZPO findet keine Anwendung, wenn die Verzögerung bei der Einziehung des Gerichtskostenvorschusses seine Ursache ausschließlich im Bereich des Gerichts hatte und der Kläger sich über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht um die rechtzeitige Überweisung der Gerichtskosten bemüht.
AG Tempelhof Kreuzberg, Urteil vom 20. Juni 2001 - 5 C 603/00 -

Der Vermieter hatte eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist zum 31. Dezember 2000 bei Gericht eingereicht. Die Klage wurde dem Mieter jedoch erst am 31. März 2001 zugestellt.

Das Gericht hat die Klage wegen Ablaufs der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

Es wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass sich der Vermieter nicht darauf berufen könne, dass die Klage rechtzeitig bei Gericht eingegangenen sei. Eine Frist könne zwar gemäß § 270 Absatz 3 ZPO grundsätzlich dadurch gewahrt werden, dass der Kläger seine Ansprüche innerhalb der Frist bei Gericht anhängig mache, wenn "demnächst" eine Zustellung an den Beklagten erfolge. Bei der Beurteilung der Frage, ob auch das Verstreichen einer längeren Frist dazu führe, dass die Klage "demnächst" im Sinne dieser Vorschrift zugestellt werde, komme es grundsätzlich darauf an, ob die Verzögerung dem Kläger oder dem Gericht zuzurechnen sei.

Nach der Feststellung des Amtsgerichts war aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass dem

Vermieter bei der Einzahlung des Kosten-vorschusses kein Versehen unterlaufen ist, sondern dass der Gerichtskostenvorschuss vom Gericht nicht eingezogen werden konnte, da die Postbank das Geld für andere Geldinstitute nicht mehr eingezogen hat. Nach einhelliger Auffassung hindere auch eine längere Frist zwischen der Einreichung der Klage und der Zustellung an den Beklagten nicht eine Zustellung "demnächst", da der Kläger auf die Verfahrensweise des Gerichts wenig Einfluss habe. Die oben genannten Grundsätze könnten jedoch nicht dazu führen, dass das Verfahren - wie hier - monatelang nicht betrieben werde, ohne dass sich der Prozessbevollmächtigte des Vermieters um den Fortgang der Sache kümmere. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich um die Wahrung einer Ausschlussfrist gehandelt habe, so dass der Vermieter keinesfalls zwei Monate ungenutzt verstreichen lassen durfte, ohne sich zu erkundigen, ob der Gerichtskostenvorschuss eingegangen bzw. überwiesen worden sei. Dies folge unter anderem daraus, dass bei der Anwendung der Vorschrift des § 270 Absatz 3 ZPO nicht nur die Interessen der klagenden Partei sondern auch die der Gegenseite zu berücksichtigen sind und die Gegenseite nicht unbillig belastet werden dürfe. Die Zustellung der Klage am 31. März 2001 war daher nicht mehr "demnächst", so dass die Klage vom Gericht als unzulässig abgewiesen wurde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger