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Mieterhöhung durch den Erwerber | ||
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Gelingt dem Vermieter der Nachweis, dass eine Wohnung frei von bautechnischen Mängeln ist und der Schimmelbefall auch sonst nicht aus dem Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Vermieters herrührt, dann liegt die Ursache für den Mangel im Gefahrenkreis des Mieters, das heißt seinem unmittelbaren Einfluss und es ist Sache des Mieters, sich wegen dieser aus seinem Gefahrenkreis stammenden Ursachen zu entlasten. Der oben dargestellte Grundsatz ist jedoch zu modifizieren, wenn durch das Auswechseln alter Fenster in die vorhandene Bausubstanz eingegriffen wurde und sich aus diesem Grunde das Raumklima verändert. In diesem Falle wäre zumindest ein sachgerechter und präziser Hinweis des Vermieters auf die notwendigen Veränderungen im Heiz- und Lüftungsverhalten erforderlich. LG Gießen, Urteil vom 12. April 2000 - 1 S 63/00 - Eine Mieterhöhung, die der Käufer einer Wohnung oder eines Grundstücks im eigenen Namen erklärt, ist unwirksam, wenn er zwar das Grundstück übergeben bekommen hat und der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch bereits gestellt wurde, die Eintragung jedoch noch nicht erfolgt ist. AG Mitte, Urteil vom 27. Februar 2002 - 5 C 479/01 - Die Mieterin hatte im Jahre 1997 einen Mietvertrag mit dem (ehemaligen) Vermieter geschlossen. Im März 2001 verkaufte der (ehemalige) Vermieter das Grundstück. Im Kaufvertrag wurde dem Erwerber die Vollmacht erteilt, bereits vor der Grundbuchumschreibung die Rechte und Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen und unter anderem Mieterhöhungserklärungen abzugeben und Kündigungen auszusprechen. Am 26. Juli 2001 erhielt die Mieterin ein Mieterhöhungsverlangen bei dem in der Zeile "Vermieter/Verwalter" der Name des Erwerbers stand. Zu diesem Zeitpunkt war der Erwerber noch nicht in das Grundbuch eingetragen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Mechtild Kuby | ||
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