MieterEcho
Nr. 290 - Mai 2002

Mieterhöhungen und Kokskohleetagenheizungen

 

 

Eine Kokskohleetagenheizung ist keine Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels. Auch der Umstand, dass bei der vom Mieter eingebauten Gaszentralheizung die Heizkörper und das Rohrsystem bereits vorhanden waren und damit vom Vermieter gestellt wurden, führt nicht dazu, dass eine später vom Mieter eingebaute Gaszentralheizung teilweise dem Mieter und teilweise dem Vermieter zugerechnet wird. Aus diesem Grunde ist auch keine Interpolation zwischen dem Mietspiegelfeld (Ofenheizung) und dem benachbarten Mietspiegelfeld (Sammelheizung) vorzunehmen.
LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2002 - 62 S 23/02 -

Die Vermieterin verlangte von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen nahm die Vermieterin auf den Berliner Mietspiegel Bezug und zwar auf ein Mietspiegelfeld, welches das Vorhandensein einer Sammelheizung voraussetzt. Unter Berücksichtigung dieses Mietspiegelfeldes wäre die Mieterhöhung der Höhe nach gerechtfertigt gewesen. Bei Bezugnahme auf das benachbarte Mietspiegelfeld (Wohnung mit Ofenheizung) wäre die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt gewesen. Die Mieter hatten nach Einzug in die Wohnung (mit Zustimmung der Vermieterin) die dort vorhandene Kokskohleetagenheizung nachträglich in der Weise verändert, dass sie eine Gaszentralheizung an die vorhandenen Heizkörper und Heizungsrohre angeschlossen hatten.
Die Vermieterin vertrat die Ansicht, die zu Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung vorhandene Kokskohleetagenheizung sei eine Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels. Das folge daraus, dass die Wärme- und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus erfolge. Darüber hinaus argumentierte die Vermieterin, dass die nunmehr unstreitig in der Wohnung vorhandene Gaszentralheizung nicht ausschließlich den Mietern zuzurechnen sei, da die Heizungsrohre und die Heizkörper beim Einzug bereits vorhanden waren.
Das Amtsgericht hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben. Auf die Berufung der Mieter hob das Landgericht Berlin die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1996 (1996, 1243) den Standpunkt, eine Kokskohleetagenheizung sei keine Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels. Die unter anderem von dem Landgericht Berlin (Zivilkammer 61, GE 1990, 609) vertretene gegenteilige Ansicht könne nicht überzeugen.
Der Begriff einer Sammelheizung sei im Mietspiegel definiert. Darunter seien alle Heizungsarten zu verstehen, bei denen die Wärme- und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus erfolge. Der Mietspiegel stelle darüber hinaus eine Etagenheizung oder eine Wohnungsheizung
(Gas-, Öl-, Elektroheizung), die sämtliche Wohnräume angemessen erwärme, einer Sammelheizung gleich. Das Landgericht wies darauf hin, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Sammelheizungen und Etagenheizungen vom Berliner Mietspiegel somit nicht nur auf das Kriterium einer zentralen Feuerungsstelle abgestellt werde, sondern auch darauf, dass es sich um eine Gas-, Öl-, oder Elektroheizung und somit um eine Heizung mit automatischer Brennstoffversorgung handele.
Auch die Ansicht der Vermieterin, es müsse sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete auswirken, dass die Mieter für den Einbau der Gasetagenheizung deshalb weniger Kosten hätten aufwenden müssen, weil die Gaszentralheizung an die vorhandene Heizungsanlage angeschlossen werden konnte, überzeugte das Landgericht nicht. Das Landgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einer anderen Betrachtungsweise jede von einem Mieter eingebaute Heizung zugleich auch als vom Vermieter gestellt anzusehen sei, da der Mieter zumindest die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Wände und Schornsteine nutze.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Stocker

 

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