MieterEcho
Nr. 290 - Mai 2002

Mieter sagen NEIN zur Aufstockung ihrer Wohnanlage

 

 

Weiterer Leerstand in Lankwitz vorprogrammiert

Anlässlich einer Informationsveranstaltung am 14.05.2002, zu der die Hausverwaltung W. Droste die Mieter der Wohnanlage Charlottenstraße 7 - 23 a, Berlin-Lankwitz ohne vorherige Benennung des Anlasses eingeladen hatte, wurde der anwesenden Mieterschaft mitgeteilt, dass durch Aufstockung vorhandener Gebäude 24 weitere Wohnungen auf dem o.g. Grundstück untergebracht werden sollen. Hinzu kommt die geplante Erweiterung und Aufstockung der bestehenden Parkpalette.

Mit dieser Maßnahme wären nicht nur erhebliche Eingriffe in eine langjährig gewachsene und intakte Sozialgestalt der Wohnanlage (z.B. hochwertige Wohnungen über Sozialwohnungen), sondern auch eine unzumutbare Verdichtung der Wohnanlage selbst und deren Umgebung verbunden.

Dass nun eine solche Verdichtung nicht mehr zeitgemäß und an dieser Stelle mit Blick auf die Planungen der ICE-Strecke und den absehbaren Beeinträchtigungen nachgerade kontraproduktiv ist, mag u.a. an der Tatsache festgemacht werden, dass schon jetzt auch im Umfeld, wie überall in Berlin, Wohnungsleerstand festzustellen ist.

Schon bei der Entstehung der Wohnanlage 1969 wurde gegen die gegebene Baustufe 3/3 neben 3- und 4-geschossigen Gebäuden auch ein Komplex mit 6 und 8 Geschossen zugelassen. Eine damals geplante weitere Verdichtung scheiterte glücklicherweise am Veto der Nachbarschaft!

Dass schon damals neben der notwendigen Befreiung zur Geschossigkeit auch Befreiungen für die Unterschreitung von Abstandsflächen und der Überschreitung von GFZ-Werten erforderlich waren, um die jetzt bestehende Wohnanlage realisieren zu können, mag in der damaligen Insellage Berlins seine Begründung finden.

Diese Begründung ist entfallen. Weshalb soll nun heute die rechtliche und sinnvolle Vorgabe der Dreigeschossigkeit, die, wie schon dargestellt, ohnehin weit überschritten ist, zu Lasten der jetzigen Mieterschaft zugunsten des Grundstückseigentümers Deutsche Landwirtschaftsges. Grundstücksges. mbH für alle Gebäude übergangen werden?

Selbst vor einer Aufstockung des schon

6-geschossigen Gebäudes soll hier nicht Halt gemacht werden!

Dass hiermit insgesamt ganz offenkundig eine nicht mehr zu vertretende Überschreitung, zumindest der Geschossflächenzahl, verbunden wäre, sollte Sünden an anderer Stelle nicht zusätzlich bemänteln, sondern einem energischen, aber berechtigten Widerspruch Unterstützung zusprechen.

125 Mietparteien der Wohnanlage (von 168) sowie Mieter, Wohnungseigentümer und

40 weitere Grundstückseigentümer aus der direkten Nachbarschaft haben durch Unterschrift bekundet, dass sie entschieden der Meinung sind, dass für die hier erforderlichen Befreiungen von planungs- und baurechtlichen Vorschriften kein öffentliches Interesse bestehen kann. Es würde eine solche Baumaßnahme mittelfristig sogar mit einiger Sicherheit den Wohnungsleerstand in diesem Bereich fördern, weil mit Blick auf die unbestreitbaren Nachteile einer Verdichtung, zusammen mit der erwartbaren Belastung aus der ICE-Strecke, der Bestand an Wohnraum hier zu teuer und erkennbar unattraktiv werden wird.

Ein entsprechend verfasstes Schreiben ist am 16.05.02 zusammen mit diesen Unterschriften an den Stadtrat des Bezirkes Herrn Stäglin gegangen mit der Aufforderung die Zustimmung zu dieser Maßnahme aus den o. g. Gründen zu versagen. Als weitere Argumente sind neben planungsrechtlichen auch baurechtliche Einwände formuliert worden.

Anlässlich eines Gesprächstermines am 05.06.02 bei Herrn Stäglin, an dem auch der Bauamtsleiter, ein Gruppenleiter der Bauaufsicht, Vertreter der DLG-m.b.H. und der Architekt teilnahmen, erfuhren die Vertreter der Mieter, dass die Baugenehmigung schon im April 2002 erteilt, aber erst am 24.05.2002 vom Eigentümer abgeholt worden sei. Die Einwände wurden nochmals vorgetragen, das Gespräch blieb jedoch vorerst ohne Ergebnis. Herr Stäglin will den Vorgang noch einmal prüfen und dann dazu schriftlich Stellung nehmen.

Die Erklärung des Vertreters der Grundstückseigentümerin wonach mit der geplanten Maßnahme keine Gewinnerwartung verbunden sei, sondern dass lediglich eine optische Aufwertung der Wohnanlage verfolgt würde, muss bei den vielen sonstigen Problemen und dem inneren Zustand der Wohnanlage als Affront gegen die hier lebenden Mieter gewertet werden.

 

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