MieterEcho
Nr. 290 - Mai 2002

Recht & Rechtsprechung

 

Ortsübliche Vergleichsmiete

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist grundsätzlich der aktuelle Berliner Mietspiegel als offenkundige Tatsache heranzuziehen. Er bietet eine ausreichende Grundlage dafür, da er auf einer umfangreichen Analyse eingeholter Daten beruht. Vertritt der Vermieter einerseits die Ansicht, es handele sich um eine sogenannte "Ausreißerwohnung", die nicht an den Maßstäben des Mietspiegels gemessen werden könne; liegen aber andererseits besondere Merkmale der Wohnung, die nicht den Kriterien des Mietspiegels entsprechen, nicht vor, dann muss der Vermieter tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete vortragen. Die Bezugnahme auf lediglich drei vom Vermieter im selben Haus erzielte Vergleichsmieten genügt für die Begründung nicht, da diese Mieten ein Bild über die ortsüblichen Mieten nicht geben können und auch nicht geeignet sind, die in der Rechtsprechung ganz überwiegend herrschende Meinung zu widerlegen. Auch ein Sachverständigengutachten war nach Ansicht des Gerichts nicht einzuholen, da der Vermieter tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer höheren ortsüblichen Miete als nach dem Mietspiegel nicht vorgetragen hatte.
AG Wedding, Urteil vom
18. Februar 2002 - 9 C 583/01 - Mitgeteilt von Rechtsanwältin Lisa Grieshop