MieterEcho
Nr. 290 - Mai 2002

Recht & Rechtsprechung

 

Betriebskosten

Die Nachzahlung aus einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung ist nicht fällig, wenn der Mieter schriftlich sein Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen geltend gemacht hat und der Vermieter weder die Einsichtnahme gewährt noch einen Kostenvorschuss für die Anfertigung von Kopien verlangt hat.
AG Charlottenburg, Urteil vom
25. Juli 2001 - 221 C 191/01 -
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde