MieterEcho
Nr. 282 - November/Dezember 2000

Recht & Rechtsprechung

 

Wärmedämmmaßnahmen als Modernisierung

Der Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag nach § 3 Abs. 1 MHG wegen Wärmedämmaßnahmen geltend macht, muss in der Mieterhöhungserklärung nach § 3 Abs. 3 MHG durch eine Wärmebedarsfberechnung darlegen, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt.
KG, Beschluss vom 17. August 2000 - 8 RE-Miet 6159/00 -

Das Kammergericht stellte in seinem Beschluss fest, dass eine Mieterhöhung nach Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen unwirksam sei, wenn der Mieterhöhung die Wärmebedarfsberechnung nicht beigefügt war. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 MHG ermögliche dem Vermieter einseitig und ohne Zustimmung des Mieters eine Mieterhöhung durchzusetzen. Das Gegengewicht zu dieser Befugnis ist nach Ansicht des Kammergerichts die Pflicht, die Berechtigung der Mieterhöhung zu erläutern. Hierzu gehöre nicht nur die Darstellung der angefallenen Kosten. Zumindest bei Maßnahmen der Energieeinsparung müsse es dem Mieter möglich sein zu überprüfen, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine nicht nur unerhebliche Verbesserung des Wärmeschutzes eintrete.
Das Kammergericht führt aus, dass der Vermieter hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass jeder Vermieter vor der Erteilung eines Auftrages einen Nachweis über die Effektivität von Wärmedämmmaßnahmen fordern werde. Diese Berechnung könne er ohne weiteres der Modernisierungserklärung anfügen.
Veröffentlicht in Das Grundeigentum 2000, 1179 ff.

Anmerkung: Dieser Rechtsentscheid schafft Klarheit und ist für alle Gerichte bindend.

 

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