MieterEcho
Nr. 282 - November/Dezember 2000

Recht & Rechtsprechung

 

Modernisierung und Eigentümerwechsel

Der Erwerber eines Grundstückes, der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs. 1 MHG erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor dem Eigentumswechsel begonnen wurde und diese nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverthältnis abgeschlossen worden sind.
KG, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 8 RE-Miet 2505/00 -
Veröffentlicht in Das Grundeigentum 2000, 747 f.
Der Erwerber, der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs.1 MHG erhöhen, auch wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese vor Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind.
KG, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 RE-Miet 4110/00 -
Veröffentlicht in Das Grundeigentum 2000, 1104 ff.
Mit diesen beiden Rechtsentscheiden hat das Kammergericht unmissverständlich klargestellt, dass ein Vermieterwechsel während oder nach Abschluss der durch den Veräußerer (alter Vermieter) durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen einer Mieterhöhung durch den Erwerber (neuer Vermieter) nicht entgegensteht.
Das Kammergericht begründet seine Erwägungen im Wesentlichen damit, dass der Rechtsgedanke des § 571 BGB den Mieter im Falle des Verkaufes der Wohnung nicht rechtlos stellen wolle. Diese "Mieterschutzbestimmung" solle jedoch nicht dazu führen, dass der Mieter besser stehe, als ohne einen Verkauf. Schließlich verweist das Kammergericht darauf, dass der Vermieter ja auch ohne weiteres ein Mieterhöhungsverlangen gem. § 2 MHG (ortsübliche Vergleichsmiete) stellen könne und hierbei den durch die Modernisierung des Veräußerers bedingten modernisierten Zustand zugrunde legen dürfe.

Anmerkung: Diese Rechtsentscheide, die im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung und unserer bisherigen Beratung stehen, sind für alle Gerichte bindend.

 

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