§ Recht

Erstattung der Maklerprovision

 

Ein Mieter kann die Rückzahlung der Maklerprovision verlangen,
wenn die Tätigkeit des Maklers lediglich darin besteht, daß er die Vertragsunterlagen anfordert und der Mietvertrag in seinen Räumen unterzeichnet wird.

AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil vom 16. März 1999, - Az : 9 C 650/98 -

Die Mieterin hatte sich bei dem beklagten Makler um die Mieträume beworben, ohne daß dem eine Tätigkeit des Maklers vorausging. Nach Anforderung der Vertragsunterlagen durch den Makler wurde der Mietvertrag in den Räumen des Maklers unterzeichnet. Mit der Klage verlangte die Mieterein die gezahlte Maklerprovision in Höhe von zwei Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer zurück und behauptete, der Mietvertrag sei nicht durch eine Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekommen.
Das AG Tempelhof / Kreuzberg hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, daß dem Makler ein Anspruch auf Provision gem. § 2 WoVermG nur zusteht, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises einer Wohnung ein Mietvertrag zustande kommt. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Vermittlung in diesem Sinne nur bei einer bewußten finalen Herbeiführung der Abschlußbereitschaft des Vertragspartners vor. Nicht ausreichend sei irgendeine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß.
Das Amtsgericht hat aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes festgestellt, daß die Mieterin bereits zum Abschluß des Vertrages entschlossen war. Zwar könne eine Maklerprovision auch dann verdient werden, wenn der Kunde schon vorher Kenntnis von dem zu vermietenden Objekt habe. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Makler zusätzliche Informationen geliefert habe, welche die Abschlußbereitschaft des Kunden beeinflußt haben können. Im vorliegenden Falle hatte der Makler lediglich die Vertragsunterlagen von der Hausverwaltung angefordert und keine zusätzlichen Informationen über die Mietwohnung mitgeteilt. Die Anforderungen von Unterlagen stellt jedoch keine maklerische Tätigkeit dar.
Eine Vermittlungstätigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Makler der Vermieterin bzw. der Hausverwaltung die Mieterin als Vertragspartnerin vorgeschlagen hat. Denn die Hausverwaltung hatte ihrerseits den Makler bereits mit der Vermittlung beauftragt und war daher zum Abschluß eines Vertrages bereit. Da dem Makler das Entgelt nach den Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes nicht zustand, konnte die Mieterin die Provision gem. § 5 Abs. 1 WoVermG mit Erfolg zurückfordern.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

 

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