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Mieterhöhung nach § 2 MHG und Ausgangsmietzins

Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue Mietzins überhöht beziffert wurden, der Erhöhungsbetrag jedoch zutreffend wiedergegeben ist, ist nicht unwirksam, wenn die Überhöhungen ihre Ursache in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung haben, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Kammergericht, Beschluß vom 15.9.97 - 8 REMiet 6517/96

Abgedruckt in: MieterMagazin 11/97 Seite 357ff.


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 265

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