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Betriebskostenarten

Sach- und Haftpflichtversicherung


Nach § 2 BetrKV gehören hierzu:

  • "die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden,
  • der Glasversicherung,
  • der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug."

Was ist umlagefähig?

Zu den umlegbaren Versicherungen gehört auch die Schwamm- und Hausbockversicherung.

 

Was ist nicht umlagefähig?

Seine Rechtsschutzversicherung und vor allem natürlich auch seine Mietverlustversicherung darf der Vermieter nicht auf die Mieter/innen umlegen.

 

Was beeinflusst diese Betriebskostenart?

Die Gebäudegröße hat einen Einfluss auf die Versicherungskosten. Zu beachten ist außerdem, dass manche Eigentümer sich mit einer Grundausstattung begnügen, andere den Versicherungsschutz stärker ausdehnen. Die Streuung der Kosten ist daher relativ groß.

 

Überprüfung dieser Betriebskostenart

In der Regel handelt es sich um die Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung, die der Vermieter mit einer Versicherung seiner Wahl für Gebäude und Anlagen der Abrechnungseinheit abgeschlossen hat. In Wohngebäuden mit Gewerbeeinheiten erscheinen den meisten Versicherern die Risiken größer, sodass höhere Versicherungsprämien oft die Folge sind. Die daraus resultierenden unterschiedlichen Versicherungsbelastungen für die Gewerbe einerseits und die Wohnungen andererseits müssen bei Erstellung der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden: Nur die gewerblichen Mieter/innen sind mit den höheren "Gewerbeversicherungskosten" zu belasten.
Glasbruch-Versicherungen bei Geschäften im Erdgeschoss erscheinen logisch, während Glasbruch-Versicherungen bei Wohnungen unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit in Frage zu stellen sind.
Vermieter mit einem großen Gebäudepool erreichen bei Versicherern meist günstigere Bedingungen. Hieraus und aus dem Baualter sowie erfolgter Modernisierungen resultieren mitunter sehr unterschiedliche Belastungen pro m².
Wenn die Versicherungsbelastungen des Abrechnungsjahrs ausgehend von den Vorjahren oder von vergleichbaren Gebäuden zu hoch erscheinen, sollten Sie vom Vermieter im Rahmen der Belegeinsicht anfordern:

  • Kopie der Gebäudeversicherungs-Police;
  • Begründung bei fehlender Differenzierung zwischen Gewerbe- und Wohnmieterbelastungen;
  • Kopie der Haftpflicht-Versicherungspolice;
  • bei wesentlichen Ansteigen der Belastung der Gebäude-/Haftpflichtversicherung die Begründung (Schadensfälle, Prämien: Schadensverhältnis, Modernisierungsauswirkungen o.ä.);
  • bei Glasversicherungen den Nachweis der Wirtschaftlichkeit bei den Wohnungen.

Sie sollten diese Belege prüfen und gegebenenfalls nach mietrechtlicher Beratung schriftlich Widerspruch gegen geforderte Kosten einlegen.


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