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Betriebskostenarten

Neue Betriebskostenart


Sollte sich nach Überprüfung der Abrechnung herausstellen, dass der Vermieter eine oder mehrere Betriebskostenarten auf die Mieter/innen umlegt, obwohl er diese Betriebskostenart in den Jahren zuvor nicht umgelegt hat, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit dieses Vorgehens. Der Vermieter ist berechtigt, neue Betriebskosten umzulegen, wenn

  1. im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist, dass die „neue“ Betriebskostenart auf den Mieter umlegbar ist,
  2. die neu umgelegten Kosten tatsächlich entstanden sind
  3. und das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigt wurde, also die in Rechnung gestellten Veränderungen oder Tätigkeiten tatsächlich notwendig waren (BGH, Urt. v. 27.9.2007, AZ: VIII ZR 80/06).

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