Betriebskostenarten
Gartenpflege
Nach § 2 BetrKV gehören hierzu
- "die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
- der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
- der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen."
Was ist umlagefähig?
Man muss hier unterscheiden: Handelt es sich um einen Garten, der für verschiedene Aktivitäten nutzbar ist, kann der Vermieter die tatsächlich und laufend anfallenden Gartenpflegekosten nur von den Mieter/innen fordern, die den Garten auch nutzen dürfen.
Ist der Garten oder die Rasenfläche nur zur Zierde da, dürfen die Kosten der Pflege auf alle Mieter umgelegt werden. Auch Rasenflächen, deren Betreten verboten ist, hätten einen wohnumfeldverbessernden Wert und ihre Pflege könne daher durchaus den Mieter/innen angelastet werden, befand der BGH (Urt. v. 26.05.2004, AZ: VIII ZR 135/03).
Was ist nicht umlagefähig?
Nicht umlagefähig sind die Kosten für die Neuanlage eines Gartens, für die Neuanschaffung von Gartenpflegegeräten und für die Erneuerung des Gehwegbelags.
Der Vermieter muss den Nachweis der Erforderlichkeit der Gartenpflegekosten erbringen, wenn diese von den Mieter/innen angezweifelt wird.
Was beeinflusst diese Betriebskostenart?
Die Kosten für die Gartenpflege können sehr unterschiedlich sein. Sie hängen selbstverständlich von der Größe und der Gestaltung der Grünflächen ab. Außerdem hat die Gebäudegröße einen Einfluss auf die Höhe der jeweiligen Anteile, die auf die Mieter/innen entfallen.
Überprüfung dieser Betriebskostenart
Als Gartenpflege sind nur Kosten abzurechnen, die aus Verträgen des Vermieters mit Dienstleistern vereinbart wurden (Gartenpflege durch den Hauswart gehört nicht hierher, denn über die Kosten aller Tätigkeiten des Hauswarts wird ausschließlich unter dem Posten „Hausmeister/Hauswart“ abgerechnet).
Die Verträge des Vermieters mit Dienstleistungsunternehmen beinhalten in der Regel folgende Angaben:
- Gartenpflegeflächen in m² beziehungsweise Wegeflächen in m²,
- Leistungsarten und deren Zyklen,
- evtl. Wartung und Prüfung der Spielgeräte sowie
- Sandaustausch bei Spielplätzen nach einer bestimmten Anzahl von Jahren.
Wenn Gartenpflegekosten des Abrechnungsjahres verglichen mit den Vorjahren oder mit gleichartigen Anlagen zu hoch erscheinen, sollten Sie vom Vermieter im Rahmen einer Belegeinsicht anfordern:
- Kopie des vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnisses für die Gartenpflege,
- Kopie der Jahresrechnung des Dienstleisters,
- Ausweis und Begründung vom Vermieter genehmigter Sonderleistungen (z.B. Flächen wässern).
Eine Preiseinschätzung ist nur über Vergleiche in Euro/m² gleichartiger Gartenpflegeflächen mit anderen Abrechnungseinheiten möglich.
Sie sollten die o.g. Belege prüfen und ggf. nach mietrechtlicher Beratung schriftlich Widerspruch gegen geforderte Kosten einlegen.