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Betriebskosten

Abrechnungsfrist


Spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung den Mieter/innen zugegangen sein. Nicht ausreichend ist, wenn der Vermieter die Abrechnung fristgerecht losschickt, wobei ihm auch ein eventuelles Verschulden der Post zugerechnet wird ( BGH, Urt. v. 21.01.2009, VIII ZR 107/08). Für die Fristwahrung genügt es, wenn der Vermieter eine (nur) formell ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt - es ist für die Einhaltung der Frist irrelevant, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist ( BGH, Urt. v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04).

 

Diese 12-monatige Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Vermieter danach keine sich eventuell ergebenden Nachforderungen mehr stellen kann, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu verantworten. Die Mieter/innen hingegen behalten in diesem Fall den Anspruch auf Abrechnung und verlieren nicht ihr Recht auf Rückforderung zu hoher Vorauszahlungen (= Auszahlung des Guthabens).

Weigert sich der Vermieter im laufenden Mietverhältnis abzurechnen, so können die Mieter/innen die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten (BGH, Urt. v. 22.06.2010; AZ: VIII ZR 288/09) und die Abrechnung gerichtlich einklagen. Leider können aber nicht die bereits geleisteten Vorauszahlungen zurückgefordert werden, es sei denn, das Mietverhältnis ist bereits beendet.

Mieter/innen müssen jedoch berücksichtigen, dass sie nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen können (= Einwendungsfrist). Deshalb empfehlen wir, nach Eingang der Abrechnung mit dieser, dem Mietvertrag und ggf. der Abrechnung aus dem Vorjahr unsere Beratungsstellen aufzusuchen und die Abrechnung überprüfen zu lassen.


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