MIETRECHT
Urteile
Keine Auskunftsklage bei Mietwucher nach Ablaufen des GVW-Berlin
Liegt der vom Mieter gezahlte Mietzins über der in § 5 WiStG ausgewiesenen Wesentlichkeitsgrenze und fordert der Mieter daraufhin den überzahlten Mietzins vom Vermieter zurück, so bedarf es zumindest dann keiner vorangehenden Auskunftsklage gegen den Vermieter wegen der Entwicklung der Mietzinses seit dem 31.12.1987 wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.1994 geschlossen wurde.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.1996 - 16 C 412/96 -
Der Mieter schloss am 9. Februar
1995 einen Mietvertrag über eine ehemals preisgebundene Altbauwohnung
in Berlin. Mit der Klage verlangt der Kläger Auskunft über die
Entwicklung des Mietzinses seit dem 31.12.1987. Hierbei bezog
sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin,
nach der er als Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Rückforderungsklage
(für ehemals preisgebundenen Wohnraum) die Bestandsmiete am
31.12.1987 und die spätere Mietentwicklung darzulegen hat.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
gelangt zu der Ansicht, dass diese - seiner Meinung nach nicht
unzweifelhafte - Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zur Anwendung
komme, wenn der Mietvertrag im Februar 1995 und damit nach Auslaufen
des GVW-Berlin abgeschlossen wurde. Denn damit unterlag der
Mietvertrag zu keinem Zeitpunkt den Einschränkungen des GVW-Berlin,
so daß die Miete bei Abschluss des Mietvertrages frei vereinbar
war.
Angesichts der Preisfreiheit
der Wohnung kann es dem Mieter nach Ansicht des Gerichts nicht
mehr verwehrt sein, seinen Rückforderungsanspruch allein unter
Bezugnahme auf den Mietspiegel zu begründen. Das Gericht lässt
es offen, ob die Rechtsprechung des Landgerichts Berlins zum
Bestandsschutz bei ehemals preisgebundenem Wohnraum nach Ablauf
des GVW-Berlin überhaupt noch Anwendung findet. In jedem Falle
könne aufgrund der Preisfreiheit der Einwand des Vermieters,
dass die Bestandsmiete einen höheren Mietzins als die ortsübliche
Miete rechtfertigen solle, nicht mehr erhoben werden.
Aus diesem Grunde wurde der
nach bisheriger Rechtsprechung für eine Rückforderungsklage
bei ehemals preisgebundenem Wohnraum erforderliche Auskunftsanspruch
als unbegründet zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse
an der Auskunftserteilung nicht mehr bestehe.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Schollmeyer
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 262
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