Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Mietminderung wegen Entzugs der gemeinsamen Waschküche

Wurde dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrags die Möglichkeit eingeräumt, eine Waschküche zu benutzen, und ist im Mietvertrag vereinbart, dass dem Mieter die vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen, dann darf dem Mieter die Gebrauchsmöglichkeit nicht einseitig vom Vermieter entzogen werden.

AG Berlin Mitte, Urteil vom 02.03.1999 – AZ 11 C 580/98 –

Vermieter und Mieter stritten über die Benutzung der im Quergebäude befindlichen Waschküche einschließlich einer Trockenmöglichkeit. Der Vermieter hatte die Waschküche und die Trockenmöglichkeit anderen Zwecken zugeführt. Wegen des Entzugs der Wasch- und Trockenmöglichkeit minderte der Mieter den monatlichen Mietzins. Der Vermieter klagte auf Zahlung.

Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Entzug der Waschküche und Trockenmöglichkeit durch den Vermieter zu einem Mangel der Mietsache führt, die zu einer Mietminderung berechtigt. Nach Ansicht des Amtsgerichts wurde dem Mieter bei Abschluss des Vertrages die Möglichkeit eingeräumt, eine Waschküche nebst Trockenmöglichkeit zu nutzen. Die Nutzungsmöglichkeit ist somit Bestandteil des Mietvertrages geworden. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Gemeinschaftseinrichtungen (Waschküche, Trockenboden usw. ...) den Mietern zur Benutzung entsprechend der Hausordnung zur Verfügung stehen. Diese Vereinbarung ist nach Ansicht des Gerichts dahin auszulegen, dass die Benutzung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Die zum Mietvertrag gehörende Gebrauchsmöglichkeit durfte der Vermieter nicht einseitig entziehen. Die mit der Wegnahme verbundene Einschränkung führt zu einem Mangel der Mietsache, die den Mieter berechtigt, die Miete um 7% zu mindern.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Peter Werchan

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 273


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