MIETRECHT
Urteile
Unwirksame Kautionsvereinbarung und Gegenforderung des Vermieters (1)
Ist die zwischen dem Mieter und dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung einer Kaution unwirksam, dann darf der Vermieter gegen den Erstattungsanspruch des Mieters seine Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis nicht aufrechnen.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.02.2000 - 6 C 625/99 -
Der Mieter hatte bei Abschluss
des Mietvertrages eine Kaution gezahlt. Der Mietvertrag enthielt
eine Vereinbarung, nach der sich der Mieter verpflichtete, eine
Mietkaution in Höhe der dreifachen monatlichen Kaltmiete bei
Vertragsschluss in bar zu bezahlen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses
verlangte der Mieter die Kaution vom Vermieter zurück. Der Vermieter
verweigerte die Rückzahlung der Kaution mit dem Argument, ihm
stünden Gegenansprüche aus dem Mietverhältnis zu. Während des
Rechtsstreits erklärte er die Aufrechnung der Erstattungsansprüche
des Mieters mit seinen Gegenansprüchen.
Das Amtsgericht hat der Klage
des Mieters stattgegeben und den Vermieter verpflichtet, den
Kautionsbetrag an den Mieter zu zahlen. Es vertrat die Ansicht,
die Vereinbarung zur Mietkaution sei wegen Verstoßes gegen §
550b BGB unwirksam. Nach der zwingenden Vorschrift des § 550b
BGB sei der Mieter berechtigt, die Kaution in drei gleichen
monatlichen Teilzahlungen zu erbringen, wobei die erste Teilzahlung
zu Beginn des Mietverhältnisses fällig werde. Nach der Vereinbarung
in der Anlage zum Mietvertrag war vorliegend die Kaution bei
Beginn des Mietverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Das Amtsgericht
führt weiter aus, dass der Zweck des § 550b BGB darin bestehe,
den Mieter vor zu hohen Belastungen bei Abschluss des Mietvertrages
zu schützen und gelangte zu der Ansicht, dass nicht nur der
Teil der Klausel, der zum Nachteil des Mieters von der Vorschrift
des § 550b BGB abweiche, sondern die Klausel in ihrer Gesamtheit
unwirksam sei, da sie den Mieter darüber hinwegtäuscht, dass
er die Kaution auch in drei Raten zahlen darf. Mangels Kautionsabrede
könne das vom Mieter gezahlte Geld auch nicht wie eine Kaution
verwendet werden; das habe zur Folge, dass der Vermieter gegenüber
dem Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen einer unberechtigten
Mietkautionszahlung auch nicht Gegenansprüche aufrechnen könne.
In der Literatur und Rechtsprechung sei anerkannt, dass über
die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle
hinaus eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, wenn der Zweck der
geschuldeten Leistung eine Erfüllung durch Aufrechnung als mit
Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lasse.
Auf die Frage,
ob dem Vermieter die Gegenansprüche auch tatsächlich zustanden,
kam es daher nicht mehr an. Der Vermieter wurde zur Rückzahlung
der Kaution verpflichtet.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 279
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