MIETRECHT
Urteile
Barkaution von drei Monatsmieten und zusätzliche Bürgschaft
Neben einer Barkaution kann nur dann und insoweit eine Bürgschaft verlangt werden, als die Barkaution nicht drei Monatsmieten erreicht.
AG Tiergarten, Urteil vom 19.05.1998 - 6 C 571/97 -
Der Mieter hatte eine Barkaution in Höhe von mehr als drei Monatsmieten geleistet. Darüber hinaus hatte ein Verwandter eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen, z.B. rückständige Mieten, Betriebskosten, Heizkosten, Schönheitsreparaturen, usw. übernommen. Die Bürgschaft sollte gemäß mietvertraglicher Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages sein.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses
verrechnete der Vermieter einen Teil offener Forderungen gegen
den Mieter mit der Barkaution. Da die Barkaution für die Gesamtforderungen
nicht ausreichte, verlangte er vom Bürgen den verbleibenden
Teilbetrag. Der Bürge verweigerte die Zahlung. Die Klage des
Vermieters auf Zahlung der die Barkaution übersteigenden offenen
Forderungen wurde vom Gericht abgewiesen. Es führte dazu aus:
Gemäß § 550 b Absatz 1 Satz 1 BGB darf eine Mietsicherheit bei
einem Wohnraummietverhältnis das Dreifache des monatlichen Mietzinses
nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen
ist, bleiben nach Satz dieser Vorschrift außer Betracht. Da
dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch § 550 b BGB zum
Schutze des Mieters eine Grenze gesetzt ist, darf neben einer
Barkaution nur dann und insoweit eine Bürgschaft verlangt werden,
als die Barkaution und die Bürgschaft zusammen drei Monatsmieten
nicht übersteigen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Walter Bergmann
Anmerkung:
Bei ähnlicher Fallkonstellation empfiehlt sich, nach Mietvertragsabschluss die Herausgabe der Bürgschaftserklärung zu verlangen.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 270
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