MIETRECHT
Urteile
Barkaution von drei Monatsmieten und zusätzliche Bürgschaft
Steht dem Vermieter auf Grund einer unwirksamen Vertragsklausel eine Mietkaution nicht zu, dann kann er den dennoch erhaltenen Kautionsbetrag beim Auszug nicht mit Gegenansprüchen verrechnen, sondern muss diesen herausgegeben.
AG Neukölln, Urteil vom 23.10.1997 - 10 C 240/97 -
Die Mieterin verlangte nach
Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter die Rückzahlung
der zu Beginn des Mietverhältnisses eingezahlten Kaution. Der
Vermieter erklärte im Prozess die Aufrechnung mit offenen Mietzahlungen
sowie mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietwohnung.
Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter
bei Schlüsselübergabe eine Mietkaution in Höhe von 2.000,00
DM durch Verpfändung eines Sparbuches übergeben sollte.
Das Gericht gab der Klage der
Mieterin im vollen Umfang statt, ohne auf die Frage der offenen
Mietzinsen und des Schadensersatzanspruches einzugehen. Die
mietvertragliche Vereinbarung war nach Ansicht des Gerichts
in ihrer konkreten Form unwirksam, da sie dem Mieter entgegen
dem Wortlaut des § 550b Absatz 1 Satz 3 BGB, nicht die Möglichkeit
einräumte, die Kaution in drei Raten zu leisten. Die Mieterin
sollte nach dem Vertragstext vielmehr verpflichtet sein, die
Kaution bei Schlüsselübergabe in voller Höhe zu bezahlen. Diese
Vereinbarung war unwirksam, so daß der Vermieter von der Mieterin
ursprünglich keine Kaution verlangen durfte. Der Vermieter sei
zu Unrecht bereichert, da die Mieterin ihm die Kaution überlassen
hatte, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
Auf die vom Vermieter geltend
gemachten Gegenansprüche kommt es nach Ansicht des Gerichts
aus diesem Grunde nicht an. Denn wenn der Vermieter die Kaution
nicht verlangen durfte, dann folgt aus dem Schutzzweck des §
550b BGB, dass eine Kaution, auf die vertraglich kein Anspruch
besteht, die aber dennoch geleistet wurde, nicht wie eine Mietkaution
eingesetzt werden darf. Die Aufrechnung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch
der Mieterin mit Gegenansprüchen aus dem Mietverhältnis sei
daher ebenso ausgeschlossen, wie umgekehrt auch die Mieterin
ihre Pflicht zur Zahlung der Kaution nicht durch Aufrechnung
mit einer unbestrittenen Gegenforderung erfüllen könnte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhard Weiße
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 266
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