MIETRECHT
Urteile
Einstweilige Verfügung zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sowohl die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten als auch - bei Gefahrenverdacht - die Überprüfung von etwaigen Mängeln zu ermöglichen.
Bei Eilbedürftigkeit kann der Vermieter seine Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend machen.
Liegt ein Gefahrenverdacht vor, so muss der Vermieter von mehreren gleich geeigneten Untersuchungsmethoden diejenige wählen, die den Gebrauch am wenigsten beeinträchtigt.
LG Berlin, Urteil vom 08.08.2002 - 61 S 240/02 -
Zwischen
dem Vermieter und den Mietern der Wohnung im Vorderhaus, 4.
OG, bestand Streit über den Umfang der Untersuchung von Mängeln.
In mehreren Wohnungen des Gebäudes war festgestellt worden,
dass die Decken unter dem Erdgeschoss, dem 1. und dem 2. Obergeschoss
und dem Dachgeschoss starke Braunfäuleschäden aufweisen. Weiterhin
wurde an einigen Stellen Echter Hausschwamm festgestellt. Der
stärkste Schwammbefall war in den Bad- und Küchenbereichen zu
verzeichnen.
Die Verhandlungen zwischen den Mietparteien
der streitgegenständlichen Wohnung über eine Ersatzwohnung für
den Zeitraum der Untersuchung der Decken der gemieteten Wohnung
führte nicht zu einer Einigung. Am 15.04.2002 erließ das Bezirksamt
Charlottenburg-Wilmersdorf einen Bescheid, nach dem die Mieter
die zimmerweise Begutachtung der Wände und Decken zu dulden
hätten, weil der dringende Verdacht bestehe, dass auch auf der
Etage der Mieter die Decken und Wände Braunfäulebefall und echten
Hausschwamm ausweisen und die Tragfähigkeit der Deckenbalken
nicht mehr gewährleistet sei. Am 06.06.2002 erging auf Grund
des Widerspruchs der Mieter ein Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes,
in dem festgehalten wurde, dass die erforderlichen Untersuchungen
endoskopisch durchzuführen sein, soweit bautechnische Unwägbarkeiten
dem nicht entgegenstünden.
Der Vermieter vertrat die
Ansicht, mit den endoskopischen Untersuchungen könnte ein eventueller
Befall mit Hausschwamm nicht mit vollständiger Sicherheit festgestellt
werden. Es sei daher erforderlich, in sämtlichen Zimmern die
Dielen abzunehmen. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen
Verfügung mit dem Inhalt, die Mieter zur Duldung der Aufnahme
des Fußbodens in Küche, Bad und allen Wohnräumen zu verpflichten.
Das Amtsgericht hatte dem Eilantrag in vollem Umfang
stattgegeben. Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts
auf und verpflichtete die Mieter lediglich zur Duldung der Aufnahme
des Fußbodens in Küche und Bad. Im angrenzenden Flur sowie in
den übrigen sieben Zimmern verpflichtete es die Mieter zur Duldung
einer endoskopischen Untersuchung. Es wies in seiner Begründung
darauf hin, dass die Mieter gemäß § 554 BGB grundsätzlich verpflichtet
seien, notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden. Der Umfang
der Duldungspflicht erstrecke sich grundsätzlich auch auf die
Überprüfung eines Gefahrenverdachts zur Ermittlung eventuell
notwendiger Instandsetzungsarbeiten. Diese so genannte Vorverlagerung
der Duldungspflicht erfordere jedoch, dass der Vermieter die
Mieter in ihrer vertragsgemäßen Wohnnutzung nur in einer dem
Umfang des Gefahrenverdachtes entsprechenden Weise beeinträchtigen
dürfe. Daraus folge, dass von mehreren in gleicher Weise geeigneten
Untersuchungsmethoden die weniger in den Mietgebrauch eingreifende
zu wählen sei.
Aus diesem Grunde konnte der Vermieter
nach Ansicht des Landgerichts für die (im einstweili-gen Verfügungsverfahren)
geltend gemachte Duldung nur verlangen, dass in den Zimmern
ein endoskopisches Verfahren durchgeführt wird. Der Verdacht,
dass die Balken in der Wohnung des Mieters mit Hausschwamm befallen
sind ergebe sich daraus, dass in allen anderen Stockwerken Nässeschäden
festgestellt worden. Die Behauptung des Vermieters, erst durch
vollständige Freilegung und Abbeilung der Balkenköpfe könne
der tatsächliche Umfang des Befalls und des Zerstörungsgrades
festgestellt werden, ließ das Landgericht nicht gelten. Es geht
davon aus, dass auf Grund des vorgetragenen Sachverhaltes -
zumindest für die Wohnräume - die Notwendigkeit einer Freilegung
der Balken (noch) nicht begründet war, da zunächst festgestellt
werden sollte, ab und an welchen Stellen die Balken überhaupt
Schädigungen aufweisen. Lediglich für die Bereiche Küche und
Bad vertritt das Landgericht die Ansicht, dass der Vermieter
insoweit nicht auf das endoskopische Verfahren zu beschränken
sei. Die Feststellungen in den anderen Stockwerken hätten ergeben,
dass gerade in diesen Bereichen mit hoher Wahrscheinlichkeit
mit Feuchteschäden zu rechnen sei.
Das Landgericht führte
weiter aus, dass sich das Eilbedürfnis daraus ergebe, dass für
den Fall eines erheblichen Schwammbefalles die Standsicherheit
des Wohngebäudes gefährdet sei und damit auch Gefahren für Leib
und Leben der Bewohner und Nutzer des Hauses bestehen könnten.
Aus diesem Grunde stehe die Vorschrift des § 940 a ZPO, nach
der durch einstweilige Verfügung grundsätzlich die Hauptsache
nicht vorweggenommen werden soll, dem Erlass einer einstweiligen
Verfügung in diesem Fall nicht entgegen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Mechtild Kuby
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 294
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