MIETRECHT
Urteile
Rechtzeitige Rückgabe der Mieträume
Der Vermieter hat bei der Rückgabe der Mietsache nach dem Ende der Mietzeit in der Weise mitzuwirken, dass er den Besitz entgegen nehmen muss. Die Schlüsselübergabe hat demzufolge in den gemieteten Räumen zu erfolgen, der Vermieter kann nicht verlangen, dass die Schlüssel zu ihm bzw. zur Hausverwaltung gebracht werden.
AG Spandau, Urteil vom 08.11.2001 - 7 C 394/01 -
Der Mieter
kündigte das Mietverhältnis zum 31. August 2000. Anfang August
2000 sprach der Mieter den Hauswart an und bat ihn, mit der
Hausverwaltung einen Termin zur Wohnungsabnahme zu vereinbaren.
Mitte August 2000 sprach der Mieter die Hausverwaltung direkt
mit der Bitte um Vereinbarung eines Abnahmetermins an. Die Hausverwaltung
versprach sich zu melden, tat dies jedoch nicht. Lediglich der
Hauswart besah sich die Wohnung und legte dem Mieter die Ausführung
diverser Schönheitsreparaturen nahe, die der Mieter auch ausführte.
Anschließend nahm der Hauswart die Schönheitsreparaturen ab
und erhielt vom Mieter einen Schlüssel. Weitere Bemühungen des
Mieters im Monat September, mit der Hausverwaltung einen Termin
zur Wohnungsrückgabe zu vereinbaren, verliefen ergebnislos.
Erst Mitte Oktober 2000 kam es zu einer Wohnungsabnahme mit
der Hausverwaltung, die nunmehr die Vornahme weiterer Schönheitsreparaturen
forderte. Auch diese Schönheitsreparaturen wurden vom Mieter
erledigt und die Wohnung am 13. November 2000 endgültig zurückgegeben.
Mit der Klage macht der Vermieter Ansprüche auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung gemäß § 556 BGB (alte Fassung) wegen
der verzögerten Rückgabe der Mieträume sowie Schadenersatzansprüche
wegen entgangenen Mietzinses auf Grund nicht durchgeführter
Schönheitsreparaturen geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Es wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin,
dass dem Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung
gemäß § 556 BGB (alte Fassung) bereits deshalb nicht zustehe,
weil der Vermieter bei der Entgegennahme der Mieträume die erforderliche
Mitwirkung unterlassen habe. Grundsätzlich habe die Rückgabe
der Mietsache nach dem Ende der Mietzeit vor Ort stattzufinden,
das heißt der Vermieter müsse den Besitz entgegen nehmen und
auf diese Weise an der Rückübertragung mitwirken. Daraus folge
auch, dass die Schlüsselübergabe ebenfalls in den gemieteten
Räumen zu erfolgen habe. Der Vermieter kann nach Ansicht des
Amtsgerichts nicht verlangen, dass die Schlüssel zu ihm bzw.
in die Hausverwaltung gebracht werden. Das Amtsgericht wies
darauf hin, dass anhand des vorliegenden Falles überhaupt nicht
erkennbar sei, dass und wie der Vermieter oder die von ihm eingesetzte
Hausverwaltung dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen sein soll.
Der Vermieter hatte nicht bestritten, dass der Mieter am
16. August 2000 dem Hauswart einen Wohnungsschlüssel übergeben
hatte. Das Amtsgericht wies die in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass ein Hauswart grundsätzlich nicht zu einer Wohnungsabnahme
oder zu irgendwelchen rechtlich verbindlichen Erklärungen in
diesem Zusammenhang berechtigt sei (es sei denn, er ist im Besitz
einer entsprechenden Vollmacht). Im vorliegenden Falle sei dem
Vermieter jedoch bekannt gewesen, dass der Mieter den Besitz
an der Wohnung aufgegeben hatte. Das Amtsgericht wies darauf
hin, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
zustehen, wenn der Mieter unmissverständlich zu erkennen gegeben
habe, dass er keine Besitzrechte an der Wohnung mehr geltend
mache, die Wohnung geräumt sei und die ebenfalls noch erforderliche
Schlüsselübergabe lediglich daran scheitere, dass der Vermieter
den vereinbarten Rückgabetermin nicht einhalte. Das Gleiche
gelte auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vermieter
aus unbekannten Gründen am Rückgabeort einfach nicht erscheint,
obwohl die Wohnung geräumt und bereits ein Schlüssel übergeben
wurde.
Der Mieter war auch nicht zur Zahlung irgendwelcher
Schadensersatzansprüche wegen des durch die Vornahme der Schönheitsreparaturen
entgangenen Mietzinses verpflichtet. Insoweit fehlte es nach
Ansicht des Amtsgerichts bereits am Verschulden des Mieters.
Erscheine von Seiten des Vermieters niemand zu einem vereinbarten
Abgabetermin und könne der Mieter aus diesem Grunde die Schlüssel
nicht los werden, dann sei dieser Umstand von den Mietern nicht
zu vertreten. Aus dem gesamten Sachvortrag folge, dass die dem
Mieter obliegenden Schönheitsreparaturen längst bis zum Ende
der Mietzeit hätten ausgeführt werden können, wenn die Hausverwaltung
die Wohnung Mitte August besichtigt und auf die noch auszuführen
Arbeiten hingewiesen hätte. Aus diesem Grunde konnte der Vermieter
für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch
keinen Schadensersatz im Wege des entgangenen Mietzinses verlangen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 293
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