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Mietrecht

Urteile

Dübellöcher im Badezimmer

Das Anbringen von (bis zu 32) Dübellöchern im Badezimmer ist keine Vertragspflichtver-letzung und führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters. Die Beseitigung solcher Dübellöcher gehört auch nicht zu den (üblicherweise vom Mieter zu tragenden) Schönheitsreparaturen.

LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2001 – AZ 307 S 50/01 –

Der Mieter hatte unstreitig im Badezimmer 32 Dübellöcher gebohrt. Nach seinem Auszug hatte er diese Dübellöcher trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Vermieter nicht beseitigt. Auf Grund einer Vereinbarung im Mietvertrag war er zur Durchführung der regelmäßi-gen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Der Vermieter verlangte vom Mieter Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg hat die Klage des Vermieters abgewiesen.

Das Landgericht hat sowohl einen Anspruch des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen als auch wegen positiver Forderungsverletzung (Beschädigung der Mietsache) abgelehnt.

Das Landgericht stellte fest, dass das Bohren von Dübellöchern grundsätzlich einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt und aus diesem Grunde Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung nicht bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der übermäßig hohen Anzahl von Bohrlöchern ein vertragswidriger Gebrauch vorliegen könnte, waren für das Landgericht nicht zu erkennen. Auch wenn die Zahl von insgesamt 32 Dübellöchern als recht hoch anzusehen sei, müsse die Abgrenzung, ab wann ein vertragswidriger Gebrauch vorliege, für das jeweilige Mietverhältnis im Einzelfall entschieden werden.

Im vorliegenden Fall enthielt das vom Vermieter zur Verfügung gestellte Badezimmer außer den reinen Sanitärgegenständen (Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne) keine sonstigen der zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Ausstattungsgegenstände. Aus diesem Grunde musste der Mieter die erforderlichen Dübellöcher für Spiegel, Spiegelkonsole, Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste und Duschstange, sowie einen Haltegriff für die Badewanne nachträglich anbringen. Da es sich hierbei sämtlich um Gegenstände handelt, die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehören und dessen bestimmungsgemäße Nutzung erst ermöglichen, kann das Bohren der hierfür erforderlichen Dübellöcher nicht zu einem vertragswidrigen Eingriff in die Substanz Mietsache führen.

Das Beseitigen der (im Badezimmer) gebohrten Dübellöcher zählt auch nicht zu den vom Mieter übernommen Schönheitsreparaturen. Aus diesem Grunde, war der Mieter auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Vermieter nicht verpflichtet, dem Vermieter die Kosten für die Beseitigung zu erstatten. Eine entsprechende individualvertragliche Vereinbarung, nach der der Mieter verpflichtet sein soll, etwaige Bohrlöcher zu beseitigen, existierte nicht.


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