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Mietrecht

Urteile

Entfernung von Styropor-Deckenplatten

Der Mieter ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs grundsätzlich berechtigt, Styropor-Platten an den Decken und Plastikfolien auf Türen und Türrahmen anzubringen. Er ist jedoch verpflichtet, diese Veränderungen bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.06.2001 – AZ 19 C 39/01 –

Die Mieterin hatte während der Mietzeit in der Küche und im Badezimmer Styroporkunststoffplatten an den Decken angebracht und die Türen zu diesen Räumen mit Kunststofffolie beklebt. Die Vermieter forderten die Mieterin zunächst erfolglos auf, die Platten und Folien wieder zu entfernen. Mit der Klage verlangten sie von der Mieterin einen Vorschuss für die Kosten der Beseitigungsmaßnahmen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es gab den Vermietern insoweit Recht, als die Mieterin auch nach seiner Ansicht verpflichtet ist, die Styropordeckenplatten und die Plastikfolie auf Türen und Türrahmen im Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen. Insoweit schulde ein Mieter gemäß § 566 BGB (alte Fassung) die Rückgabe der Wohnung in dem vertragsgemäß überlassenen Zustand.

Diese Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Wohnung in vertragsgemäßem Zustand führe ich jedoch nicht dazu, dass ein Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sei, die Wohnung beständig in einem zur Rückgabe geeigneten Zustand zu erhalten. Er sei vielmehr berechtigt, von der Wohnung den ihm nach § 536 BGB (alte Fassung) geschuldeten "vertragsgemäßen Gebrauch" zu machen. Hierzu gehöre es auch, dass er die Wohnung in gewissem Umfange nach seinem eigenen Geschmacks Vorstellungen entsprechend gestalten könne.

Das Amtsgericht gelangte zu der Feststellung, dass das Anbringen von Styropordecken und Klebefolien auf dem Holzwerk heutzutage durchaus üblich und deshalb vertragsgemäß sei, wovon im Übrigen die über die diversen Baumärkte vertriebenen Dekorationsmaterialien zeugten. Hierbei komme es nicht darauf an, ob diese Umgestaltung der Wohnung dem Geschmack des Vermieters oder des Richters entspreche.

Aus der Verpflichtung eines Mieters zur Entfernung der Veränderungen im Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses folge nicht ein zu Lasten des Mieters bestehendes Verbot, sich während der Dauer des Mietverhältnisses an diesen Dekorationen zu erfreuen.

Die Vermieter konnten im vorliegenden Falle auch nicht mit dem Einwand durchdringen, durch das Aufbringen der Styroporplatten und der Klebefolie könne sich die Gefahr von Schimmelpilzbildung erhöhen. Insoweit wies das Amtsgericht die Ausführungen der Vermieter, nach der der Beweis des ersten Anscheins für eine Begünstigung von Schimmelpilzbildung spreche, zurück.

Schließlich konnten denn die Vermieter auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Mieterin sei arm und alt und habe keine Kaution entrichtet, weshalb sie damit rechnen müssten die Styroporplatten und Klebefolie im Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses selbst entfernen zu müssen. Das Amtsgericht wies insoweit ausdrücklich darauf hin, dass im Mietvertrag die Zahlung einer Kaution nicht vereinbart war und ein Anspruch der Vermieterin auf nachträgliche Abänderung des Mietvertrages nicht bestehe. Hätte die Vermieterin den Wunsch gehabt, eine Sicherheit für eventuelle Kosten eines Rückbaus zu erhalten, hätte sie dies bei Abschluss des Mietvertrages vereinbaren müssen.

Abgedruckt in Grundeigentum 2001, 994


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