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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Wohnfläche

Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substanziiertes Bestreiten des Mieters.

BGH Urteil vom 31.05.2017 – AZ VIII ZR 181/16 –

Eine Mieterin verweigerte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie bezweifelte die vom Vermieter im Mieterhöhungsverlangen angegebene Wohnungsgröße von 92,54 m². Diese Größenangabe fand sich auch jeweils in den jährlichen Betriebskostenabrechnungen des Vermieters. Der Mietvertrag enthielt dagegen keine Flächenangabe. Im Prozess um die Mieterhöhung bestritt die Mieterin die vom Vermieter angegebene Wohnfläche, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Das Landgericht Mainz wies die Zustimmungsklage des Vermieters ab, da dieser keinen Beweis für die von ihm behauptete Wohnfläche angeboten habe. Diese Auffassung teilte der Bundesgerichtshof nicht und hob das Urteil des Landgerichts Mainz auf. Es habe genügt, dass der Vermieter eine bestimmte Wohnfläche vorgetragen hat. Es wäre sodann Sache der Mieterin gewesen, eine konkrete, davon abweichende Wohnfläche mitzuteilen. Es reiche nicht aus, die Angabe des Vermieters einfach nur zu bestreiten und – wie es die Mieterin getan hatte – Beweis durch Sachverständigengutachten dafür anzubieten, dass die Wohnfläche „jedenfalls geringer“ , als vom Vermieter angegeben sei. Es sei auch dem nicht fachkundigen Mieter „in der Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen“ .


Anmerkung: Das Urteil stellt klar, dass der schlichte (wenn auch häufig berechtigte) Zweifel an der vom Vermieter angegebenen Wohnfläche keinen geeigneten Einwand gegen eine Mieterhöhung, eine Betriebskostenabrechnung etc. darstellt. Mieter/innen sollten sich daher die Mühe machen, ihre Zweifel durch eine (auch „laienhafte“) Vermessung zu untermauern. „Tipps zur Wohnflächenberechnung“ erhalten Sie als Infoschrift und sind auch auf der Website der Berliner MieterGemeinschaft zu finden.


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