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Mietrecht

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Mieterhöhung für minderausgestattete Wohnungen und Berliner Mietspiegel 2015

Der Berliner Mietspiegel 2015 ist (zumindest) als Schätzgrundlage im Mieterhöhungsverfahren anzuwenden.

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2017 – AZ 65 S 414/16 –

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine 157,5 m² große Wohnung mit Ofenheizung ab. Es wendete den Berliner Mietspiegel 2015 an, wonach eine Erhöhung der bestehenden Miete nicht möglich war. Der Vermieter hatte sich dagegen im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Ortsüblichkeit der von ihm verlangten Miete berufen, was das Amtsgericht jedoch ablehnte.
Die Berufung des Vermieters gegen das Urteil wies das Landgericht Berlin zurück. Zwar liege mit dem Berliner Mietspiegel 2015 hinsichtlich solcher „Substandard“-Wohnungen (ohne Bad oder ohne Sammelheizung) kein qualifizierter Mietspiegel vor, er sei jedoch als „einfacher Mietspiegel“ als Schätzgrundlage anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Tatrichter „im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung“ nicht auf die vom Vermieter genannten Begründungsmittel beschränkt. Insbesondere dürfe er auch einen einfachen Mietspiegel, der Angaben zur fraglichen Wohnung enthält, berücksichtigen. Die „eingeschränkte Datenlage“ für derartige Wohnungen sei dem „objektiven Zustand geschuldet, dass solche Wohnungen tatsächlich kaum noch vorhanden sind. (…) Die Datenbasis des Berliner Mietspiegels (sei) auch für diese Wohnungen der eines Sachverständigen überlegen“ .

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Berndt Hintzelmann


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