Mietrecht
Urteile
Erstattung der Kaution und Ersatzansprüche aus Schönheitsreparaturen
LG Berlin, Urteil vom 27.05.2003 – AZ 64 S 18/03 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Rudel
Anmerkung:
Die Aufrechnungsbefugnis des Mieters mit den ihm zustehenden Ansprüchen auf Erstattung der Kautionsforderung setzt voraus, dass dieser Anspruch bereits fällig ist. Dies ist üblicherweise entweder nach Abrechnung des Vermieters über die Kautionsforderung oder aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache (Abrechnungsreife) der Fall.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 302

