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Mietrecht

Urteile

Abrechnung von Gartenpflege- und Hausmeisterdiensten, die durch eigene Arbeitskräfte des Vermieters erbracht werden

Der Vermieter kann die mit eigenen Arbeitskräften erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmers abrechnen.
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

BGH Urteil vom 14.11.2012 – AZ VIII ZR 41/12 –

Die Vermieterin berechnete in der Betriebskostenabrechnung bei den Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ nicht die ihr durch den Einsatz ihres eigenen Personals entstandenen tatsächlichen Kosten, sondern die fiktiven Kosten auf Grundlage des Angebots eines Drittunternehmers (ohne Mehrwertsteuer). Sie legte ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die angefallenen Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten sowie ein für diese Arbeiten von einer Drittfirma abgegebenes Angebot vor, welches nach ihrer Auskunft das günstigste von mehreren Angeboten war. Der Bundesgerichtshof hielt das für ausreichend. Insbesondere folgte er nicht der Auffassung der Mieter, in dem Angebot der Drittfirma hätte der kalkulierte Zeitaufwand und Stundenlohn aufgeschlüsselt werden müssen.


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