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Mietrecht

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Betriebskostenabrechnung bei Wirtschaftseinheit

Fasst der Vermieter mehrere Grundstücke zu einer Wirtschaftseinheit zusammen und rechnet die Betriebskosten für diese Wirtschaftseinheit einheitlich ab, dann hat er gegenüber dem Mieter eine gesteigerte Pflicht, die Abrechnung zu erläutern. Insbesondere muss erkennbar sein, welche Häuser und Grundstücke zu der Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden.

LG Berlin, Urteil vom 27.01.2000 – AZ 62 S 381/99 –

Der Vermieter verlangte vom Mieter die Nachzahlung aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Die Betriebskosten wurden für mehrere Wohnkomplexe zusammen abgerechnet. Den Abrechnungen war nicht zu entnehmen, welche Grundstücke insgesamt an der Wirtschaftseinheit beteiligt waren. Die Mieter verweigerten unter Hinweis darauf, dass ihnen die Zuordnung der Betriebskosten zu dem zu ihrer Wohnung gehörenden Gebäude nicht möglich sei, die Zahlung.

Der Vermieter klagte auf Zahlung der geforderten Nachzahlungsbeträge.

Das LG Berlin wies die Klage des Vermieters ab. Es führte in seiner Begründung aus, dass die Abrechnung von mehreren Wohnhäusern als Wirtschaftseinheit grundsätzlich möglich sei. Allerdings leide die Übersichtlichkeit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung ganz erheblich, wenn die auf der Grundlage einer Wirtschaftseinheit mit einer nicht bekannten Anzahl von Wohnungen und einer ganzen Reihe von Häusern erstellt werde. Das Gericht sah sich selbst außerstande, die Betriebskostenabrechnungen anhand der vom Vermieter vorgelegten Kontenblätter und Belege nachzuvollziehen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass bei der Abrechnung derart komplexer Mieteinheiten der Vermieter einer hierdurch entstehenden Unübersichtlichkeit dadurch begegnen müsse, dass die Abrechnung mit weitergehenden Erläuterungen versehen werde. Im vorliegenden Falle hatte der Vermieter nach Ansicht des Gerichts nicht einmal klar und überschaubar dargelegt, welche und wieviele Wohnungen er zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst hat. Aus diesem Grunde waren die streitigen Betriebskostenabrechnungen unwirksam. Der Mieter war zur Nachzahlung der geforderten Abrechnungsbeträge nicht verpflichtet.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Silvia Groppler

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 280


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