Mietrecht
Tipps von A bis Z
Selbstauskunft
Die gleiche Augenhöhe, auf der Verträge geschlossen werden, erweist sich sofort als zivilrechtliche Illusion, wenn man sich vorstellt, als zukünftige/r Mieter/in nicht nur selbst einen Fragebogen ausfüllen zu müssen, sondern im Gegenzug auch dem Eigentümer einen vorlegen zu können. Es ist für Mieter/innen nicht uninteressant zu erfahren, womit der Vermieter neben dem Vermieten von Wohnungen sein Geld verdient, ob er ein gewerbsmäßiger Spekulant ist, ein Umwandler von Miet- in Eigentumswohnungen, ob er in der Eigentümerschutzgemeinschaft "Haus und Grund" organisiert ist, Wohnungen kaputtzusanieren pflegt, gerne die Kaution veruntreut usw.
Doch das wäre ja gänzlich gegen die reale gesellschaftliche Ordnung und daher wollen wir ganz schnell in die rechtliche Idylle zurückkehren, um ihr das eine oder andere Nützliche zu entlocken:
Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) garantieren die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers im Verhältnis zur hoheitlichen Sphäre des Staates. Das Mietrecht in der Sphäre der Privatautonomie des BGB ist davon nur indirekt - durch die so genannte Drittwirkung der Grundrechte - beeinflusst. Ausfluss dieser Drittwirkung ist das auch im Privatrecht zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zwar werden Fragebögen als generell zulässig anerkannt, aber ihre Inhalte betreffen die Persönlichkeitssphäre und sind daher immer vor der Folie Grundgesetz und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu betrachten.
Für von Arbeitgebern vorgelegte Fragebögen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Grundsätze entwickelt, die auch auf das Mietrecht übertragen werden, obgleich oder gerade weil hier eine Rechtsprechung der obersten Gerichte noch nicht vorliegt und die Entscheidungen auf Ebene der unteren Instanzen nicht sehr einheitlich sind.
"Dem Arbeitgeber wird ein Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen für das Arbeitsverhältnis hat. Dieses Interesse muss objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit und der Unverletzlichkeit der Individualsphäre zurücktreten muss." (Klaus Schach, GE 2003, 1131 - 1132).
Diese allgemeinen Grundsätze liefern Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Fragen:
Verdienst und Einkommen
In vielen Gerichtsentscheidungen ist die Zulässigkeit solcher Fragen anerkannt worden (u.a. AG Bonn WM, 1992, 597).
Arbeitgeber des Mieters
Die Berechtigung dieser Frage wird zwar unterschiedlich beurteilt, doch muss man ihre Unzulässigkeit gerade dann annehmen, wenn man in Betracht zieht, dass sich der Vermieter erkundigen und dabei auch andere Einzelheiten aus der Privatsphäre der Mieter/innen in Erfahrung bringen kann.
Beruf
Auch die Frage nach dem Beruf hat wenig mit dem Mietverhältnis, aber viel mit der Privatsphäre zu tun und dürfte daher unzulässig sein.
Familienstand
Diese Frage wird mit der fortschreitenden gesellschaftlichen Entwicklung immer sinnloser. Lebenspartnerschaften sind inzwischen nicht weniger anerkannt als Ehen, und zwar nicht nur hetero- sondern auch gleichgeschlechtliche. Die Frage gehört als unzulässig in den Papierkorb.
Umfang des Haushalts
Diese Frage wird man dem Vermieter zugestehen müssen. Sie ist daher zulässig.
Religionszugehörigkeit
Eine solche Frage ist allenfalls dann zulässig, wenn der Vermieter eine Religionsgemeinschaft ist und ausschließlich Glaubensangehörige zu behausen trachtet.
Nationalität
Diese Frage wirft nur ein 'rechtes' Licht auf den Vermieter. Sie ist selbstverständlich unzulässig.
Vorvermieter
Das LG Berlin hat die Berechtigung dieser Frage eindeutig verneint (Urteil vom 7.6.1993 - 62 S 85/93).
Vorstrafen
Gerade eine solche Frage macht deutlich, welche gesellschaftliche Macht zur Ausgrenzung Vermieter haben. Die Frage wird daher zum Glück als unzulässig eingestuft.
Mitgliedschaft in politischen Parteien
Nach einer solchen Mitgliedschaft zu fragen, ist ebenso wenig zulässig wie die Frage nach einer Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation.
Rechtliche Folgen
Wahrheitswidrige Antworten können zwar zur Anfechtung des Vertrags führen, aber nur wenn ein schützenswertes Interesse vorliegt. Und eben das ist bei unzulässigen Fragen nicht der Fall.
Die Fragen können beliebig beantwortet werden und dies ist sogar erforderlich. Die Verweigerung einer Antwort würde sofort den Argwohn wecken und den gewünschten Vertragsabschluss verhindern. Falsche Antworten sind deshalb nicht nur möglich, sondern erzwungen und die Mieter sollten ihrer Phantasie freien Raum lassen.
Denn auf 'blöde Fragen' oder, was dasselbe ist, unzulässige Fragen, gibt es ebensolche Antworten.
Als zulässig haben sich nur die Fragen nach Verdienst und Haushaltsgröße herausgestellt. Ihre wahrheitswidrige Beantwortung kann einen "wichtigen Grund" zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB liefern. "Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Bei einer falschen Angabe des Einkommens wird geprüft werden müssen, ob sie sich in der geforderten gravierenden Weise auf das Mietverhältnis ausgewirkt hat. Dies wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Miete stets pünktlich bezahlt worden ist. Eine Kündigung wird also auch in einem solchen Fall keine Berechtigung haben.
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