Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kabelfernsehen

Wie vollzieht sich der Anschluss eines Hauses an das Breitbandkabel? Müssen Mieter/innen den Anschluss dulden?
Welche Kosten entstehen dadurch? Welche davon müssen die Mieter/innen tragen?

Der Kabelanschluss eines Hauses kann durch eine Vielzahl von Kabelservicefirmen installiert werden. Die Bedingungen und Kosten für einen Kabelanschluss richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den vertraglichen Vereinbarungen. In Berlin erfolgt der Anschluss häufig durch die Kabel Berlin/Brandenburg GmbH & Co. K‍G; im Folgenden wird daher aus Gründen der Übersichtlichkeit ein Kabelanschluss durch die Kabel Berlin/Brandenburg GmbH & Co. K‍G (kurz Kabelgesellschaft genannt) angenommen.

Beim Anschluss einer Wohnung an das Kabelfernsehen entstehen in der Regel Installationskosten und Gebühren. Die Gebühren gliedern sich in einmalige Anschlusskosten und laufende monatliche Gebühren sowie weitere Betriebskosten. Diese Kosten entstehen zusätzlich zu der normalen Rundfunkgebühr, die für die Nutzung von Rundfunk- und Fernsehapparaten an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu zahlen ist.

 Die Baukosten für einen Kabelanschluss richten sich nach dem Aufwand für die Herstellung, er wird nur berechnet, wenn die Installation eines Übergabepunkts erforderlich ist. Des Weiteren wird ein einmaliger Preis für die Bereitstellung von Kabelanschlüssen zu Vertragsbeginn verlangt. Die Höhe der monatlichen Nutzungsgebühren ist u.a. auch davon abhängig, wie viele Wohnungen angeschlossen sind; für mehrere beauftrage Wohnungen gelten günstigere Tarife, die beim Normaltarif nach der Anzahl der angeschlossenen oder beim Pauschaltarif nach der Anzahl der vorhanden Wohnungen gestaffelt sind. Kosten und Gebühren können bei der Kabel Berlin/Brandenburg GmbH & Co. K‍G. (bzw. bei den anderen Kabelservicefirmen) erfragt werden.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen Kabelanschluss zu erhalten:

Gemeinschaftsanschluss

In den meisten Fällen wird der Vermieter den Anschluss an das Kabelfernsehen beauftragen. Der Vermieter schließt einen Vertrag mit der Kabelgesellschaft über die Signallieferung bis zu einem Übergabepunkt im Keller des Hauses ab; die hausinterne Verkabelung durch einen Handwerksbetrieb nimmt der Vermieter selbst vor. Die einzelnen Mieter/innen sind dann Nutzer/innen eines Gemeinschaftsanschlusses und zahlen die Kosten und Gebühren an den Vermieter. Manchmal stellt der Vermieter nur die Grundversorgung und die Mieter/innen schließen für die Zusatzversorgung direkt einen Vertrag mit der Kabelgesellschaft ab; dann sind die monatlichen Gebühren für die Zusatzversorgung an die Kabelgesellschaft zu entrichten.

 

Will ein/e Mieter/in keinen Kabelanschluss, stellt sich die Frage, ob er/sie die Installation dennoch dulden muss. Es wird überwiegend bejaht, dass der Kabelanschluss eine Modernisierungsmaßnahme darstellt und daher zu dulden ist. Es ist jedoch immer im Einzelfall vor Ort zu prüfen, ob der Kabelanschluss tatsächlich eine Verbesserung ist oder nicht. Ob die Kosten für die Installation als Modernisierungskosten umlagefähig sind, hängt davon ab, ob es sich um eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts der Wohnung handelt. Die Gerichte urteilen hier nicht einheitlich, da es beim heutigen Stand der Technik durchaus zweifelhaft ist, ob über den Kabelanschluss dauerhaft zusätzliche Programme im Kabel übertragen werden können. Wird eine nachhaltige Wertverbesserung angenommen, können die Kosten für die Einrichtung des Kabelanschlusses als Modernisierungskosten die Miete erhöhen. Bei freifinanzierten Wohnungen ist in § 559 BGB geregelt, dass der Vermieter 11% der Baukosten für die hausinterne Verkabelung verteilt auf alle angeschlossenen Wohnungen pro Jahr als Mieterhöhung verlangen kann. Bei preisgebundenen Wohnungen darf der Vermieter die Kostenmiete neu festsetzen, wenn die Bewilligungsbehörde der Verkabelung vorher zugestimmt hat (§ 6 NMV, § 11 Abs. 6 und 7 der II. BV).

 

Uneinigkeit besteht auch in der Frage, ob der einmalige Bereitstellungspreis zur Vertragsbeginn ebenfalls als Modernisierungskosten umlagefähig ist; es wird mehrheitlich vertreten, dass er nicht zu den umlagefähigen Modernisierungskosten gehört. Da es sich aber nicht mehr um öffentliche Gebühren handelt, deren Umlage grundsätzlich verneint wurde, ist die weitere Rechtsprechung hierzu abzuwarten.

 

Die laufenden monatlichen Kosten sind regelmäßig nur von den Mieter/innen zu tragen, deren Wohnung an das Kabelnetz angeschlossen ist. Bei preisgebundenen Wohnungen ist in § 24 a Abs. 2 NMV geregelt, dass die Kosten für den Betrieb des Kabelanschlusses nur auf die Mieter/innen umgelegt werden, die ihre Zustimmung zum Anschluss erteilt haben. Bei preisfreien Wohnungen gibt es keine gesetzliche Regelung zur Befreiung von der Umlage. Es empfiehlt sich hier, den vorhandenen Kabelanschluss verplomben zu lassen; die Kosten der Verplombung trägt – wenn nichts anderes vereinbart ist – die/der Mieter/in. Es entfallen dann für den verplombten Anschluss die monatlichen Kabelgebühren. Zur Zahlung der weiteren Betriebskosten der Kabelanlage bleibt die/der Mieter/in jedoch verpflichtet, wenn die Umlage mietvertraglich vereinbart ist. Auch die Zahlung der Modernisierungsmieterhöhung bleibt davon unberührt.

 

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass eine Hausgemeinschaft oder einzelne Mieter/innen eines Gebäudes den Gemeinschaftsanschluss selbst bei der Kabelgesellschaft beantragen. Auch hier ist die hausinterne Verkabelung ab dem Übergabepunkt durch einen Handwerksbetrieb Sache des Inhabers des Gemeinschaftsanschlusses. Die Hausgemeinschaft oder der/die Mieter/in werden dann Vertragspartner der Kabelgesellschaft und haften für die gesamten Kosten. Sie sind als Vertragspartner der Kabelgesellschaft auch zur Bezahlung und gegenüber den beteiligten Mieter/innen zur Abrechnung verpflichtet; die einzelnen beteiligten Mieter/innen zahlen an den Inhaber des Gemeinschaftsanschlusses. Probleme können sich ergeben, wenn einzelne Mieter/innen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.

 

Löst sich die Hausgemeinschaft auf oder zieht der/die Mieterin, der/die Vertragspartner/in der Kabelgesellschaft ist, aus, kann eine andere/r Mieter/in einen neuen Gemeinschaftsvertrag abschließen. Findet sich kein Nachfolger, müssen die angeschlossenen Mieter/innen Einzelverträge abschließen, wenn sie den Kabelanschluss weiterhin nutzen wollen.

Wohnungsanschluss

Der Vermieter kann mit der Kabelgesellschaft auch einen Vertrag zur Versorgung der Wohnungen seines Hauses mit Kabelanschluss abschließen. In diesem Fall installiert die Kabelgesellschaft auch die hausinterne Verkabelung und schließt Einzelverträge mit den einzelnen Mieter/innen ab. War der Vermieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen bis dahin für die Versorgung des Rundfunk- und Fernsehempfangs verantwortlich, kann er die Mieter nicht zwingen, nunmehr mit der Kabelversorgungsfirma einen Nutzungsvertrag abzuschließen.

Einzelnutzervertrag

Mieter/innen können – mit Einwilligung des Vermieters – auch einen Einzelnutzervertrag zur Nutzung eines Kabelanschlusses abschließen. Der Vermieter muss sein Einverständnis hierzu grundsätzlich erteilen, wenn in dem Haus bisher kein Kabelanschluss vorhanden ist. Er legt fest, wie die hausinterne Verkabelung erfolgen soll. Die/der Anschlussnehmer/in ist nach den AGB der Kabel Berlin/Brandenburg GmbH & Co. K‍G. verpflichtet, auch anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Übergabepunktes Gelegenheit zu geben, den Übergabepunkt als Kunde zu nutzen. Die/der Mieter/in wird selbständige/r Vertragspartner/in der Kabelgesellschaft; Kosten und Gebühren gemäß vertraglicher Vereinbarung zahlt sie/er direkt an die Kabelgesellschaft.

 

Die Mieter/innen sollten mit dem Vermieter unbedingt auch eine Regelung für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses treffen, da sie ansonsten bei Vertragsende auf Verlangen des Vermieters den Anschluss beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen müssen.

 

Mieter/innen einer Eigentumswohnung haben ebenfalls Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Kabelanschlusses. Da die Installation eines Kabelanschlusses einen Eingriff in die Substanz des Gesamtgebäudes erfordert und der Wohnungseigentümer nicht allein über Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entscheiden kann, muss er für seine/n Mieter/in die von der Eigentümergemeinschaft erforderliche Zustimmung einholen.


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