Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Doppelvermietung

Die Wohnung wurde doppelt vermietet - was nun?

Eine Doppelvermietung ist die mehrfache Vermietung ein und derselben Wohnung. Sämtliche Mietverträge sind wirksam und jede/r der Mieter/innen hat einen Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Letztendlich kann sie aber nur eine/r bewohnen und das ist, wer zuerst in den tatsächlichen Besitz der Wohnung gelangt. Die Vertragserfüllung gegenüber den anderen Mieter/innen ist dem Vermieter dann nicht mehr möglich.

Bei der Doppelvermietung sind zwei Varianten denkbar:

  • Die Wohnung ist bereits bewohnt: Durch einen Mietvertrag mit neuen Interessenten können die bereits in der betroffenen Wohnung lebenden Mieter/innen selbstredend nicht verdrängt werden. Für sie ändert sich rein gar nichts. Die „neuen“ Mieter/innen hingegen haben ein Problem: Sie können die Wohnung nicht beziehen. Da die Mietsache für sie also mit einem sogenannten Rechtsmangel behaftet ist, können sie gegen den Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Sie müssen auch nicht die im Mietvertrag vereinbarte Miete zahlen (s. auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.05.2004, AZ: 4 U 100/03). Die leer ausgegangenen Mieter/innen sollten dem Vermieter eine Frist setzen, in welcher dieser ihnen den Besitz an der Wohnung beschaffen muss. Läuft die Frist erfolglos ab, können die Mieter/innen kündigen. Auf diese Fristsetzung können Mieter/innen verzichten, wenn es dem Vermieter unmöglich ist, den Besitz zu beschaffen oder er dies endgültig verweigert. Die Mieter/innen können aber auch fristlos kündigen, wenn sie nämlich eine andere Wohnung anmieten und beziehen müssen oder wenn sie terminlich an den unmöglichen Einzug gebunden waren und die Wohnung infolgedessen für sie nicht mehr interessant ist.
  • Die Wohnung ist noch nicht bewohnt: Steht die Wohnung leer, so können die Mieter/innen nach herrschender Ansicht den Vermieter nicht an der Überlassung an den „Konkurrenten“ hindern, indem sie gegen den Vermieter ein Verfügungsverbot im einstweiligen Verfahren erwirken (KG Berlin, Urt. v. 25.01.2007, AZ: 8 W 7/07; LG Hamburg, Urt. v. 10.01.2008, AZ: 334 O 259/07; OLG Koblenz, Urt. v. 25.10.2007, AZ: 5 U 1148/07). Der Vermieter soll vielmehr entscheiden können, wem er die Wohnung überlässt und an wen er Schadensersatz leistet.

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