Mietrecht
Tipps von A bis Z
Aufrechnung
Grundsätzlich können Mieter/innen eigene Forderungen, z.B. Schadensersatzforderungen, mit der Mietforderung des Vermieters aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
In den meisten Mietverträgen finden sich allerdings Aufrechnungsverbote oder drastische Einschränkungen.
Generelle Aufrechnungsverbote ohne jede Einschränkungen sind unwirksam.
Gültig sind Klauseln, die Mieter/innen nur das Aufrechnen gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen gestatten. Unabhängig von Aufrechnungseinschränkungen können Mieter/innen von Wohnraum mit Schadensersatzforderungen (§ 536a BGB), Aufwendungsersatzansprüchen (§539 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§539 BGB) wegen zuviel gezahlter Miete (z.B. bei Mängeln) immer aufrechnen, wenn sie ihre Absicht zur Aufrechnung dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit in Textform angezeigt haben, 556b BGB.
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