BMG-Schriftzug



Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Angehörige der Mieter/innen

Das Mietrecht spricht in vielen Zusammenhängen von "Angehörige", doch bezieht es sich dabei nicht auf einen einheitlichen Begriff.

"Feste Lebensgemeinschaften" wie Ehe und Familie sind durch ein dauerhaftes Zusammenleben charakterisiert. Daneben werden im Mietrecht auch Lebensgemeinschaften anerkannt, bei denen die Partner/innen "einen auf Dauer angelegten Haushalt führen". Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften können durch Eintragung in weiten Bereichen der Ehe gleichgestellt werden.

Neben der festen Lebensgemeinschaft kennt das Mietrecht "Angehörige des Haushalts". Damit sind Personen gemeint, die dauerhaft bei Mieter/innen im Haushalt leben, z.B. Pflegekinder und Kinder der LebensPartner/innen.

Die Rechtsprechung zählt zu den Familienangehörigen Eltern und ihre Kinder, Großeltern, Geschwister und Verschwägerte.

Die Mieter/innen sind berechtigt, ihre nächsten Familienangehörigen in die Wohnung aufzunehmen. So hat z.B. das Gericht die Berechtigung einer Mieterin anerkannt, ihre Tochter und ihr Enkelkind in die Wohnung aufnehmen, obgleich sie selbst überwiegend auf Mallorca lebt.

Mieter/innen haben das Recht, Lebenspartner/innen in die Wohnung aufzunehmen, d.h. es handelt sich um ein "berechtigtes Interesse". Nach der BGH-Entscheidung (BGH Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR 371/02) bedarf es allerdings der Genehmigung des Vermieters. Sollte diese versagt werden, kann sie durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden. Die so Aufgenommenen haben eigene Ansprüche gegen den Vermieter. Dazu gehört: gefahrloses Begehen der Zugänge, des Treppenhauses usw.

Familienangehörige, die beim Tode des Mieters/der Mieterin zum Hausstand gehören, treten in die Rechte und Pflichten des Mieters/der Mieterin ein.

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