BMG-Schriftzug



Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Anerkenntnisfiktion (Betriebskosten)

In Bezug auf das Mietrecht versteht man unter einer Anerkenntnisfiktion die Situation, dass aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Mieter/innen davon ausgegangen werden kann, dass diese etwas anerkannt haben.

So gilt grundsätzlich, dass durch die vorbehaltlose Zahlung des Nachzahlungsbetrags, der aus einer Betriebskostenabrechnung resultiert, die Mieter/innen mit sämtlichen Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen sind. Die Abrechnung wird in der Form, in der sie vorliegt anerkannt. Deswegen sollten Mieter/innen die Abrechnung vor Zahlung stets zunächst prüfen lassen.

Außerdem kommt es vor, dass eine Betriebskostenabrechnung mit einer Klausel versehen wird, der zufolge die Abrechnung automatisch wirksam wird, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Widerspruch gegen die Abrechnung erfolgt. Eine solche Klausel stellt einen unzulässigen Einwendungsverzicht dar und ist unwirksam (§ 308 Nr.5 BGB). § 556 Abs. 3 BGB berechtigt die Mieter/innen, noch innerhalb eines Jahres, nachdem die Abrechnung zugegangen ist, ihre Einwendungen vorzubringen. Davon abweichende Regelungen sind unwirksam.

Gleiches gilt für den Fall, dass sich eine solche oder ähnliche Formulierung im Mietvertrag befindet.

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