Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Zahlung der erhöhten Miete nach Verurteilung zur Zustimmung

Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist.

 

Die Vermieterin verlangte von der Mieterin im August 2005 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab November 2005. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 wurde die Mieterin verurteilt, einer Erhöhung der Miete auf 606,64 Euro zuzustimmen. Ein Zeitpunkt, ab welchem diese Erhöhung geschuldet sein sollte, wurde in dem Urteilsspruch nicht genannt. Die Mieterin war der Auffassung, dass die Mieterhöhung daher erst mit der Rechtskraft des Urteils eintrete. Mit einer Klage machte die Vermieterin die Erhöhungsbeträge für den Zeitraum November 2005 bis Juni 2007 geltend. Der Bundesgerichtshof gab der Vermieterin in letzter Instanz Recht: Der Tenor des Urteils (Urteilsspruch) des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 müsse unter Zuhilfenahme des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ausgelegt werden. Danach sei klar, dass die Vermieterin die Zustimmung zu ihrer Mieterhöhung vom August 2005 (ab November 2005) begehrt und dass das Amtsgericht Marburg ihr genau dies zugesprochen habe.


Schlüsselbegriffe: Mieterhöhung, Amtsgerichts Marburg

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