Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Wirksamkeit der Klausel über die Umlage der Kosten zur Wartung einer Gastherme

Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Mai 1991, AZ: VIII ZR 38/90).

In einem Formularmietvertrag aus dem Jahr 1987 hieß es: „Die in diesen Mieträumen befindliche Gasheizung ist Eigentum des Vermieters. Die jährliche Wartung wird vom Vermieter durch Sammelauftrag bei der Firma (...) durchgeführt. Der Mieter hat diese anteiligen Kosten nach erfolgter Arbeit und Rechnungslegung dem Vermieter zu erstatten.“ Die Vermieterin verlangte von der Mieterin für die im Jahr 2010 durchgeführte Wartung die Zahlung der entstandenen Kosten in Höhe von 58,48 Euro. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage des Vermieters abgewiesen, auf dessen Berufung hatte das Landgericht Berlin die Mieterin zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Mieterin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof wich von einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 1991 ab, in welcher er für derartige Klauseln noch eine Kostenbegrenzung gefordert hatte. Er stellte klar, dass die Wartungskosten zu den nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten gehören. Es sei nicht erforderlich, dass bei der (formular)vertraglichen Vereinbarung der Umlage auf den Mieter eine Höchstgrenze der Kosten angegeben werde, sondern der Mieter habe bei vereinbarter Umlage die Kosten grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen. Eine Obergrenze sehe das Gesetz nicht vor, es sei lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.


Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Infoschrift Betriebskostenabrechnung (www.bmgev.de/mietrecht/infoschriften.html).


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