Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

„Weißen“ der Decken und Oberwände als Schönheitsreparaturklausel

Eine Schönheitsreparaturklausel, die vom Mieter das „Weißen" der Decken und Oberwände verlangt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. (Leitsatz der MieterEcho Redaktion)

 

Der Vermieter machte gegenüber dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen habe, welche unter anderem das „Weißen der Decken und Oberwände“ umfassen sollten. Das Landgericht Limburg verurteilte den Mieter in der Berufungsinstanz zur Zahlung des geforderten Schadensersatzbetrags, da es die vertragliche Vereinbarung – obwohl es sich um vom Vermieter gestellte Formularvereinbarungen handeln sollte – für wirksam hielt. Auf die Revision des Mieters hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf. Er stellte zum wiederholten Mal klar, dass eine Klausel zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, die den Mieter zur Wahl einer bestimmten Farbe verpflichtet, insgesamt unwirksam sei. Das habe zur Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen schuldet. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um eine formularmäßige Vereinbarung handelt und wenn das Mietvertragsformular vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Da diese Frage zwischen Vermieter und Mieter umstritten war, wies der Bundesgerichtshof den Streit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.


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