Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Kaution

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Kaution verjährt in drei Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses beziehungsweise, sofern ein Anspruch des Erwerbers in Ausnahmefällen besteht, ab Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch.


Die Mieterin zahlte bei Anmietung ihrer Wohnung im Jahr 1991 die vertraglich vereinbarte Kaution an den damaligen Vermieter. Im Jahr 2002 erwarb der jetzige Vermieter die Wohnung. Die Kaution in Form eines an den Vermieter verpfändeten Kautionskontos wurde nicht an den neuen Eigentümer übergeben, sondern im Rahmen des über das Vermögen der Mieterin eröffnete Insolvenzverfahren auf Forderung des Treuhänders von der Vermieterin freigegeben. Mit Schreiben vom 17. August 2010 forderte der neue Eigentümer und Vermieter von der Mieterin die Zahlung einer Kaution in der im Mietvertrag vereinbarten Höhe. Da die Mieterin nicht zahlte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass zum einen die Freigabe des verpfändeten Kautionskontos durch die Vermieterin an den Treuhänder zu Unrecht erklärt wurde und schon deshalb die Mieterin nicht zur erneuten Kautionsleistung verpflichtet sei und dass zum anderen der Anspruch verjährt sei. Für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Kaution gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese sei hier am Ende des dritten Jahres nach Erwerb der Wohnung durch den Vermieter, also Ende 2005, abgelaufen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger


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