Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Unwirksame Mietvertragsklausel zur Haustierhaltung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters

Eine Formularvertragsklausel, welche die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung in dessen freies Ermessen stellt, ist unwirksam.
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

Ein Formularmietvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen beziehungsweise kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist. Im Übrigen liegt es im freien Ermessen des Vermieters.“

Wie bereits das Landgericht Hamburg (Urteil vom 1. November 2011, AZ: 316 S 50/11) hielt auch der Bundesgerichtshof diese Klausel für unwirksam. Er stellte in seinem Beschluss vom 25. September 2012 klar, dass die ersten beiden Sätze für sich genommen wirksam wären, da nach ihnen die Zustimmung allein von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien abhängen sollte. Die gesamte Klausel sei jedoch wegen des dritten Satzes unwirksam. Danach könne der Vermieter seine Zustimmung zur Haltung eines Tieres nämlich auch dann verweigern, wenn keiner der (zuvor genannten) Versagungsgründe vorliege. Für einen derart schrankenlosen Erlaubnisvorbehalt sei kein berechtigtes Interesse des Vermieters erkennbar. Da es somit an einer wirksamen vertraglichen Regelung fehle, sei jeweils im Einzelfall unter Abwägung der Interessen von Vermieter, Mieter und weiteren Beteiligten zu entscheiden, ob die Haustierhaltung dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung entspreche.

 

 


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