Parkettboden
Sache des Vermieters ist allerdings, ihn alle 15 bis 20 Jahre abschleifen und neu versiegeln zu lassen, meint das LG Wiesbaden(WM 91, 540) und das AG Köln (WM 91, 540) hält die Überarbeitungsbedürftigkeit bereits nach zwölf Jahren für gekommen.
Diese Pflicht kann nicht durch Formularklauseln auf die Mieter/innen abgewälzt werden (LG Berlin NJWE-MietR 96, 266; LG Köln WM 94, 199), denn es handelt sich dabei nicht um Schönheitsreparaturen.
Mieter/innen haben also einen Anspruch auf diese Instandsetzungsarbeiten. Unterlassungen bzw. Beschädigungen, die die Mieter/innen nicht zu vertreten haben, rechtfertigen eine Mietminderung.
Übliche Gebrauchsspuren können bei Auszug den Mieter/innen selbstverständlich nicht angelastet werden. Größere Beschädigungen durch die Mieter/innen vermögen hingegen, einen Schadensersatzanspruch des Vermieter zu begründen. Dabei muss aber ein dem Alter entsprechender Abzug vorgenommen werden. Ist der Zustand des Parketts bereits sowieso mangelhaft, bleiben möglicherweise auch Beschädigungen durch die Mieter/innen schadensersatzfrei (LG Wiesbaden WM 91, 540).






